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Unverzüglichkeit der Einleitung von BR Wahlen?

V
Verzug
Nov 2016 bearbeitet

Wie versteht Ihr den Passus im § 21a Abs. 1 Satz 2 BetrVG:

"Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen."

Kann der sich im Übergangsmandat befindliche BR da noch wochenlang so tun als wenn nichts wäre? Anstatt Wahlvorstände zu bestellen lieber mal noch Seminare beschließen? Was wäre auch, wenn der BR einen Beschlussantrag nach Wochen des Beginns des Übergangsmandates zur unverzüglichen Einsetzung der Wahlvorstände einfach ablehnt?

Gibt es zu solchen Fällen BAG Beschlüsse?

2.460014

Community-Antworten (14)

L
Lexipedia

21.05.2012 um 13:28 Uhr

@Verzug Wikipedia sagt klar und deutlich: "Unverzüglichkeit bedeutet im deutschen Recht, dass „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB) gehandelt wird. Diese Legaldefinition des Begriffs wird im gesamten bürgerlichen und öffentlichen Recht verwendet."

V
Verzug

21.05.2012 um 13:54 Uhr

@Lexipedia,

danke, deckt sich mit meiner Vermutung!

Gibt es dazu irgendwelche Urteile was unverzüglich bedeutet und ab wann es eine grobe Pflichtverletzung ist? Das es z.B. nach 2 Wochen oder 4 Wochen nach Beginn des Übergangsmandates eine Pflichtverletzung wäre?

Wie ist auch der § 21a Abs. 1 Satz 4:

"Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden."

zu werten? Nach diesem kann doch der momentane BR mit der GF eine Verlängerung per TV oder BV, weil denen beiden gerade nicht danach ist Neuwahlen einzuleiten? Gibt es dazu irgendwelche Vorgaben oder kann nach Gutdünken verlängert werden, was den Vorgaben der Unverzüglichkeit ja nicht gerade gerecht würde?

K
Kulum

21.05.2012 um 14:13 Uhr

Die Verlängerung des Übergangsmandates hat erstmal nichts mit der Pflicht zu tun, die Wahl unverzüglich einzuleiten. Wenn du bzw. ihr der Meinung seid der BR verschleppt das Einleiten der Wahl, meldet euch bei der für euch zuständigen Gewerkschaft. Die wird dann im Zweifel zum Arbeitsgericht gehen und den Wahlvorstand einsetzen lassen. Die Verlängerung des Übergangsmandates ist nur dafür da, eine BR lose Zeit zu verhindern. Das gilt nicht wenn man diesen Zustand selbst durch Nichtstun herbei führt

V
Verzug

21.05.2012 um 14:42 Uhr

@Kulum,

danke auch Dir!

Wie wäre denn da so der Ablauf? Wir stellen den Antrag, z.B. mit 10 AN, beim ArbG den Wahlvorstand einsetzen zu lassen. Geben dem Gericht alle für diese Entscheidung relevanten Informationen, z.B. seit wann das ÜM besteht und das seit dem rein garnichts passiert ist. Schreibt dann das Gericht den BR und die GF an und gibt Gelegenheit dem Antrag zu widersprechen um noch mehr Zeit zu schinden? Oder setzt das Gericht gleich den vorgeschlagenen WV, inkl. Eratzmitglieder, ein?

Sind vielleicht dumme Fragen aber ich habe solch einen Fall auch noch nicht erlebt oder musste den Wahlvorstand per Gericht einsetzen lassen.

V
Verzug

21.05.2012 um 17:31 Uhr

Ich habe mal bei Gericht angerufen. Dort hat man mir gesagt, dass die Gegenseite auf jeden Fall dazu Stellung zu nehmen hat, Erörterungspflicht oder das Recht auf rechtlichen Gehör hat die Gegenseite also auf jeden Fall und das dann auch mal 3-6 Wochen dauern bis ein Termin zur Verfügung steht.

Also ist nichts mit mal schnell einen Wahlvorstand per Gericht einsetzen zu lassen, man kann weiter verzögern, vermutlich den Termin noch wegen Krankheit der geladenen Gäste weiter verzögern bis es endlich zu einer betriebsratslosen Zeit gekommen ist.

Seltsame Rechtslogik aber OK, da müssen wir dann wohl durch.

P
poiuz

21.05.2012 um 20:21 Uhr

Kleine Lanze für euer Arbeitsgericht: Arbeitsgerichte sind wahnsinnig schnell, 3-6 Wochen ist quasi sofort.

Ich hab im Dezember ne Klage beim Amtsgericht eingereicht und bis heute noch nicht einmal einen Termin gekriegt ...

V
Verzug

21.05.2012 um 20:29 Uhr

@poiuz,

das mag schnell klingen aber was wenn man erst 8 oder 10 Wochen ( §§ 16 und 17 BetrVG ) vor Ende des ÜM den Antrag stellt? Dann ist definitiv Schluss mit lustig weil dann 100%ig betriebsratslose Zeit angesagt ist. Da laufen Fristen die nicht versäumt werden dürfen und lässt taktische Spielereien zu. Ich versteh ich auch nicht weshalb man nicht eine EV bei nachgewiesener Untätigkeit beantragen kann. Naja...

K
Kölner

21.05.2012 um 22:11 Uhr

@Verzug Vielleicht ist das ÜM gar nicht befristet...

V
Verzug

21.05.2012 um 22:29 Uhr

@Kölner,

ja, vielleicht ist ein Bayer auch kein Hamburger...

K
Kölner

21.05.2012 um 23:29 Uhr

@Verzug Du kannst hier witzig sein, wie Du willst... ...nur wird Dir das nicht helfen.

V
Verzug

22.05.2012 um 00:22 Uhr

@Kölner,

eben... ...deshalb lassen wir es ja.

S
Snooker

22.05.2012 um 00:44 Uhr

@Verzug ...deshalb lasst ihr was??????

Tuhe ich was, löst es was aus. Tuhe ich nix, löst es auch was aus.

V
Verzug

22.05.2012 um 06:18 Uhr

@Snooker,

das war auf Kölners nichtssagende Einlage gemünzt, das das ÜM vielleicht garnicht befristet sein könnte, ohne nähere Erläuterung. Sein Hinweis auf die Witzgkeit meiner Antwort darauf und das dies nichts bringe ist richtig gewesen und deshalb sollten wir - Kölner und ich - das auch lassen.

K
Kulum

22.05.2012 um 09:20 Uhr

Dann bringt den Stein ins rollen.

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