Erstellt am 04.04.2022 um 09:57 Uhr von rtjum
m.W.n. muss der Wahlvorstand eine Nachfrist setzen und finden sich dann nicht mehr Bewerber wird eine 3-köpfiger BR gewählt
Erstellt am 04.04.2022 um 12:06 Uhr von Enigmathika
@ rtjum Soweit ich weiß, darf eine Nachfrist nur gesetzt werden, wenn gar kein Wahlvorschlag eingereicht wird. §9 (1) WO
@moni40 Es wird gemäß §11 BetrVG ein kleinerer Betriebsrat gewählt.
Haben denn die derzeitigen BR-Mitglieder vor, sich nicht erneut aufstellen zu lassen?(reine Neugier)
Übrigens: Falls Euer jetziges Gremium erst nach dem 01.03.2021 gewählt worden ist, braucht Ihr dieses Jahr noch gar nicht zu wählen.
Erstellt am 04.04.2022 um 12:31 Uhr von celestro
"Übrigens: Falls Euer jetziges Gremium erst nach dem 01.03.2021 gewählt worden ist, braucht Ihr dieses Jahr noch gar nicht zu wählen."
Gilt da wirklich der 01.03. als Stichtag?
Erstellt am 04.04.2022 um 13:38 Uhr von Enigmathika
@celestro:
§13 (3) 2.Satz:
" Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen."
Der Beginn des festgelegten Zeitraum ist der 1. März.
Erstellt am 04.04.2022 um 14:22 Uhr von celestro
Erstellt am 04.04.2022 um 15:10 Uhr von rtjum
@Enigmathika
Fitting sagt: "Werden jedoch Vorschlagslisten mit insgesamt weniger Wahlbewerbern, als BR-Sitze zu besetzen sind eingereicht, hat der Wahlvorst. im Interesse, die Wahl eines der gesetzlichen Größe des §9 BetrVG entsprechenden BR zu ermöglichen, eine Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen.
29. Aufl. RN2 zu §9
Erstellt am 05.04.2022 um 09:48 Uhr von Enigmathika
@rtjum Danke für den Hinweis!