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Benachrichtigung von Langzeitkranken und Elternzeitner

S
Stlichey
Apr 2022 bearbeitet

Moin, das z.B. Langzeitkranke und in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer ein aktives und passives Wahlrecht haben ist klar, dass Sie für die Briefwahl prädestiniert sind ebenso, aber muss ich hinter denen einzeln hinterherlaufen um sie mit Informationen wie Wahlausschreiben, Wahlvorschlägen etc... zu versorgen, oder gilt der offizielle Aushang am schwarzen Brett, den sich alle anderen auch selbstständig zu Gemüte führen müssen? Wer nicht das schwarze Brett liest bekommt ja auch keine Einzelvorlesung

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Community-Antworten (8)

L
luckydays

01.04.2022 um 16:54 Uhr

Zeitgleich mit dem Aushang muss der Wahlvorstand einigen Arbeitnehmern das Wahlausschreiben unaufgefordert zusenden, nämlich all jenen, die am Wahltag wegen ihrer Tätigkeit im Betrieb abwesend sind (z. B. Außendienstler, Telearbeiter) sowie auch allen, die aus einem anderen Grunde am Wahltag nicht anwesend sein werden, v.a. wegen Elternzeit, Beschäftigungsverbot oder Krankheit (§ 3 Abs. 4 Satz 4 WO, § 24 Abs. 2 WO).

S
Saft

01.04.2022 um 19:48 Uhr

Der Wahlvorstand versendet von Amt aus denjenigen Kollegen die Briefwahlunterlagen die am Tag der Wahl nicht anwesend sind. Das sind z. B. . Langzeitkranke , Kollegen in Mutterschutz / Elternzeit.

Das Wahlausschreiben wird nicht versendet.

E
enigmathika

01.04.2022 um 20:03 Uhr

"Das Wahlausschreiben wird nicht versendet."

Das ist nicht (mehr) richtig.

Wahlordnung §3Abs4 Satz 4:

Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln; der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

@stliches: Du musst den genannten Kolleg:innen nicht einzeln hinterherlaufen, Du kannst die Unterlagen einfach per Post versenden.

S
Stlichey

03.04.2022 um 17:11 Uhr

Danke für die Antworten, das ist bei uns dann gut schiefgelaufen. Durch Unkenntnis ist auch die Wählerliste nach 14 Tagen wieder abgenommen worden. Wir wollen das laufende Wahlverfahren aufgrund der gemachten Fehler abbrechen und ein neues starten (bei dem dann auch alle informiert werden und das Wählerliste hängen bleibt) um möglichst keinen Grund zur Anfechtung zu liefern. Geht das oder muss das jetzt auf Biegen und Brechen durchgezogen werden?

C
celestro

03.04.2022 um 18:01 Uhr

Die Wählerliste wird nicht ausgehängt. Aber 14 Tage sind dahingehend ausreichend. Oder meinst Du das Wahlausschreiben?

S
Stlichey

03.04.2022 um 18:49 Uhr

Ich meinte die Wählerliste und Wahlordnung die sind ja zusätzlich zum Wahlausschreiben mit zu veröffentlichen.

C
celestro

04.04.2022 um 10:34 Uhr

Wüsste jetzt spontan nicht, was da falsch gelaufen sein sollte. Das Wahlausschreiben muss von Anfang bis Ende der Wahl hängen bleiben. Die Wählerliste mWn aber nicht.

N
netteannette

04.04.2022 um 19:43 Uhr

"Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme AUSZULEGEN. Und im Wahlausschreiben muss stehen, WO das ist. Die Wahl einfach abbrechen ist nicht möglich, hierzu gab es in diesem Forum schon mehrfach Beiträge.

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