Erstellt am 15.03.2022 um 09:49 Uhr von celestro
"und wir mindestens q8 Leute bräuchten."
Wie bitte?
"Laut Aussage BV ergibt sich die heruntersetzung aus Paragraph 11."
Das ist totaler Unfug. Auf diesen § bezieht man sich, wenn sich nicht genug Kandidaten melden. Das ist bei 15 und nur 9 zu wählenden BRM nicht der Fall.
Erstellt am 15.03.2022 um 10:29 Uhr von Relfe
sobald pro BR-Sitz ein Kandidat zur Verfügung steht, ist eine Runterstufung aufgrund der Kandidatenanzahl unzulässig.
Für 9 Sitze reichen 9 Kandidaten aus und da sich üblicherweise jeder Kandidat auch selbst wählt, würden dann alle 9 Kandidaten einen Sitz bekommen.
Ersatzmitglieder sind vorteilhaft, aber kein "muss"
Erstellt am 15.03.2022 um 17:32 Uhr von Enigmathika
wer ist BV, dass er eine solche Aussage tätigt? (Ist natürlich Quatsch, wie auch die Vorredner schon geschrieben haben)
Ich musste den amtierenden BRV, der auch im WV ist, auch schon dahingehend "belehren".
Wenn wir, 12 Bewerber auf 11 BR-Sitze, dann in einem halben Jahr erneut wählen müssen, weil jemand geht oder keine Lust mehr hat, ist das ärgerlich, aber nicht zu ändern.
Ich könnte mir noch vorstellen, dass derjenige das aus §6 (2) der Wahlordnung herleitet
"Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind."
Allerdings handelt es sich hier nicht um ein zwingendes Kriterium, zumal es sich ja nicht auf die Gesamtzahl der Kandidaten sondern sogar auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten bezieht.