Erstellt am 07.03.2022 um 10:24 Uhr von wdliss
§ 8 Wählbarkeit BetrVG
"(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (...)"
Ausnahmen für Azubis, JAVs o.ä. gibt es nicht
§ 7 Wahlberechtigung BetrVG
"Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (...)"
Auch hier keine Ausnahmen.
Erstellt am 07.03.2022 um 10:26 Uhr von Enigmathika
Ja, auch Auszubildende sind bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt.
Erstellt am 07.03.2022 um 17:20 Uhr von netteannette
Allerdings ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im BR und der JAV nicht zulässig - siehe §8 (3) BetVG