Erstellt am 09.02.2022 um 10:42 Uhr von celestro
1.) Es sind 2 Stützunterschriften pro Vorschlag nötig. Schreiben sich mehrere Bewerber auf einen Zettel, wird das natürlich einfacher.
2.) Der Kandidierende kann den Vorschlag auch selbst stützen. Zur Sicherheit / Klarheit oben die Kandidatur und unten bei den Stützern einfach nochmal unterschreiben.
3.) Euer Vordruck ist ungültig, ja. Wenn niemand die Wahl angreift ist das egal. Zur Sicherheit aber lieber einen neuen Vordruck erstellen.
Erstellt am 09.02.2022 um 10:49 Uhr von SabineHenke
Hallo Celestro,
vielen Dank für die schnelle Antwort - aber es ist mir immer noch nicht ganz klar, was ich den Kollegen sagen soll *schäm*
Angenommen, der Vorschlag sieht so aus:
Herr/Frau | Name * | Vorname * | Unterschrift KandidatIn | Unterschrift
Vertreter des Wahlvorschlages | Unterschrift Unterstützer des Wahlvorschlages
Wären das dann die erforderlichen ZWEI Unterschriften (Vertreter + Unterstützer) - oder müsste da zwingend noch ein weiterer Unterstützer stehen?
Geburtsdatum und Tätigkeit trägt der Kandidierende dann selbst ein?
Erstellt am 09.02.2022 um 10:54 Uhr von pwrmac
Bei 25 wahlberechtigten Mitarbeitern sind 3 Leute im BR und man braucht 3 Stützunterschriften.
und ob ihr euch schon lange kennt ist mEn.egal. Ihr müsst den Wahlvorschlag schon so schreiben ,wie´s richtig ist, nicht das euch am Ende jemand ans Bein....
Erstellt am 09.02.2022 um 11:05 Uhr von SabineHenke
Hallo pwrmac,
da wir nur 25 Leute im Betrieb sind, braucht es doch nur zwei Stützunterschriften?
Was ich wissen will - ist derjenige, der einen Bewerber/Kandidaten vorschlägt, auch gleichzeitig schon Unterstützer?
Erstellt am 09.02.2022 um 11:12 Uhr von pwrmac
Hallo SabineHenke, mein Quotenrechner sagt mir 3 Unterschriften und du selber kannst auch unterschreiben, aber wenn ihr euch sowieso alle kennt, denke ich mal das du locker die Unterschriften zusammen bekommst
Erstellt am 09.02.2022 um 11:25 Uhr von SabineHenke
Hallo Pwrmac,
Unterschriften zusammenkriegen ist nicht wirklich das Problem. Lt. der im letzten Herbst geänderten WO braucht es bei 21-50 MA ZWEI Stützunterschriften pro Wahlvorschlag. NUR - ist die Unterschrift desjenigen, der den Vorschlag macht, schon eine "Stütz-Unterschrift"?
(Ich weiß, ich nerve ;-) )
Erstellt am 09.02.2022 um 11:35 Uhr von John_
@pwrmac da gibts eigentlich nichts zu rechnen. Bei 21 bis 100 Arbeitnehmern müssen mindestens 2 Wahlberechtigte unterschreiben. Ab 100 greift dann die 5 % Regel.
@SabineHenke die Unterschriften der Bewerber können auch als Stützunterschriften verwendet werden. Das muss aber explizit auf dem Wahlvorschlag stehen. Wir benutzen den Vordruck der WAF und auf dem steht: "Die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin zählt gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift."
Erstellt am 09.02.2022 um 11:37 Uhr von celestro
"die Unterschriften der Bewerber können auch als Stützunterschriften verwendet werden. Das muss aber explizit auf dem Wahlvorschlag stehen. Wir benutzen den Vordruck der WAF und auf dem steht: "Die schriftliche Zustimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin zählt gleichzeitig auch als Unterstützungsunterschrift."
Zumindest "Das muss aber explizit auf dem Wahlvorschlag stehen." ist mMn nicht haltbar. Entweder ZÄHLT das als Unterstützer ... oder nicht. Aber ich würde sagen, es muss (um rechtliche Wirkung zu entfalten) nicht explizit dort stehen.
Dass die WAF das so deutlich macht ist wohl eher der "Sicherheit" geschuldet.
Erstellt am 09.02.2022 um 11:58 Uhr von John_
Das wurde uns zumindest auf unserer Schulung von unserem Referendar so gesagt. Auf was er diese Aussage stützt kann ich dir aber nicht sagen.
Irgendwo ist es zwar logisch, das ein Bewerber auch seine eigene Liste stützen wollen wird aber die Unterschriften der Bewerber und Stützunterschriften werden in der Wahlordnung separat behandeln. Wenn man die beiden vereinen will sollte man das mMn. unbedingt auf dem Wahlvorschlag angeben.
Erstellt am 09.02.2022 um 12:07 Uhr von celestro
Hmmm ... okay.
Ansonsten wie in meinem ersten Post schon beschrieben ... einfach unten bei den Unterstützern nochmal unterschreiben, wenn man sicher gehen will.
Erstellt am 09.02.2022 um 12:47 Uhr von SabineHenke
@John_ und celestro
ganz herzlichen Dank - jetzt sehe ich doch ein bisschen klarer ;-)
Erstellt am 09.02.2022 um 14:35 Uhr von Catweazle
Es gibt mindestens ein Urteil zu Stützunterschriften. Demnach müssen die Unterschriften nicht extra als Stützunterschriften gekennzeichnet sein.
Geklagt hatte mal ein einköpfige Liste, bei der die nötige Anzahl nur mit der Unterschrift des Kandidaten selbst erreicht war. Der WV hatte diese Liste wegen nicht ausreichender Stützunterschriften zurückgewiesen.