Erstellt am 07.02.2022 um 13:46 Uhr von Matze
Sollte der Angestellte bereits auf der Bewerber-Liste stehen, dann siehe den 2. Beitrag weiter unten.
Oder sollte ich Dich missverstanden haben?
Erstellt am 07.02.2022 um 14:00 Uhr von celestro
Nein, das ist nicht möglich.
Erstellt am 07.02.2022 um 14:03 Uhr von Moby40
Der Mitarbeiter steht noch auf keiner Liste.Wir haben die Listen vom Arbeitgeber angefordert. Danach kommt der Aushang !
Er möchte auf keiner Liste auftauchen! und da war die Frage, ob das so einfach geht?
Erstellt am 07.02.2022 um 14:10 Uhr von takkus
Auf einer Wählerliste stehen die Wahlberechtigten, welcher der Wahlvorstand vom ArbGeb bekommt-> Antwort siehe celestro
Auf einer Vorschlagsliste stehen die vorgeschlagenen Kandidaten-> wenn er nicht kandidieren will, steht er natürlich auch nicht drauf
Erstellt am 07.02.2022 um 14:28 Uhr von Enigmathika
Nein, das geht nicht. Wenn er nicht auf der Wählerliste stünde obwohl er wahlberechtigt ist, wäre die Liste falsch.
Erstellt am 07.02.2022 um 14:41 Uhr von seehas
Die Wählerliste wird nicht ausgehängt, die Wählerliste liegt beim wahlvorstand zur Einsicht bereit.
Auf der Wählerliste stehen alle wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebes. Es gibt kein Wunsch- und Wahlrecht da nicht draufzustehen.
Erstellt am 07.02.2022 um 15:31 Uhr von takkus
@seehas-> das stimmt so nicht. Die Wählerliste ist zur Einsicht an geeigneter Stelle auszulegen. Siehe § 2 Abs. 4 Satz 1 WO.
Erstellt am 07.02.2022 um 15:38 Uhr von rtjum
"Die Wählerliste ist zur Einsicht an geeigneter Stelle auszulegen. Siehe § 2 Abs. 4 Satz 1 WO."
was durchaus das Büro des Wahlvorstandes sein kann...
es muss m.M.n. nur sichergestellt sein, dass alle MA die Möglichkeit haben Einsicht zu nehmen.
Erstellt am 07.02.2022 um 15:46 Uhr von takkus
Sicher, hat ein Nachtarbeitnehmer dann ungehindert Einsicht?
Erstellt am 07.02.2022 um 15:49 Uhr von rtjum
"Sicher, hat ein Nachtarbeitnehmer dann ungehindert Einsicht?"
1. siehe den letzten Satz meiner Antwort
"es muss m.M.n. nur sichergestellt sein, dass alle MA die Möglichkeit haben Einsicht zu nehmen."
2. sieht selbst der Fitting das so. ich glaube das ist RN10 zu dem § der WO...
Erstellt am 07.02.2022 um 17:30 Uhr von netteannette
Ich gebe Seehas uneingeschränkt Recht.
Erstellt am 08.02.2022 um 08:11 Uhr von takkus
@rtjum: ja, okay. Hab ich gelesen. Dennoch halte ich es persönlich für gut, wenn sie nicht nur im Geschäftsbüro des Wahlvorstandes ausliegt. Ist m.M.n. ja auch keine Sollvorschrift. Wir werden auch das firmeninterne Intranet nutzen.