Erstellt am 28.01.2022 um 10:27 Uhr von rtjum
also habt ihr um die 20 WAhlberechtigte. da kommt es dann auf die Prognose des Wahlvorstandes an und nicht auf die beiden Einzelpersonen, wenn der Wahlvorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu dem Schluß kommt, dass es zukünftig mehr als 20 Arbeitnehmer sind dann sind 3 zu wählen, wenn der WV aber weiß, dass die als Vertretung eingestellte Person den Vertrag nicht verlängert bekommt und auch sonst niemand eingestellt werden wird dann muss er feststellen dass nur 1 BRM zu wählen ist.
Aufstellen können sich aber aber ja trotzdem mehr als 1
Erstellt am 28.01.2022 um 10:35 Uhr von celestro
Wovon reden wir denn hier? Sofern ich das richtig verstehe, gibt es 2 MA auf der gleichen Stelle. Die Eine ist noch in Elternzeit und die andere "sitzt in der Zeit auf ihrem Stuhl". Dann ist völlig klar, dass wir von einem Arbeitsplatz reden und das NICHT als 2 MA gezählt wird. Es sei denn, dass der AG signalisiert hat, das er die Elternzeitvertretung weiter behalten will.
Erstellt am 31.01.2022 um 09:59 Uhr von MichaelSTG
Erstellt am 03.02.2022 um 11:39 Uhr von nicole.jungblut
sorry, celestro, wie konmmst du da drauf? Seit wann zählen die Arbeitsplätze oder Stellen? Dazu gibt es keine Angaben in der WO. Es zählen die PERSONEN, die Menschen, die im Betrieb beschäftigt sind! Beide Kolleginnen sind wahlberechtigt!
Erstellt am 03.02.2022 um 14:54 Uhr von celestro
"sorry, celestro, wie konmmst du da drauf?"
Wurde mir in einer WV-Schulung so beigebracht.
"Beide Kolleginnen sind wahlberechtigt!"
Ich habe nichts anderes (gegenteiliges) behauptet.
Hast Du denn bis zum Ende gelesen?
"Es geht bei uns darum ob ein Betriebsrat gewählt werden kann oder ob sich drei Betriebsräte aufstellen lassen können."
Also geht es hier ja um die Anzahl der MA bzw. den "Schwellenwert". Und dazu ein Urteil des BAG:
https://lexetius.com/2006,1332
daraus:
"[13] a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Wahlvorstand die sechs befristet zur Vertretung der in Elternzeit und in Sonderurlaub befindlichen Mitarbeiterinnen eingestellten Arbeitnehmerinnen bei der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 9 BetrVG zu Unrecht berücksichtigt hat."
weiter:
"[15] Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften für zeitweilig ausfallendes Stammpersonal nicht sowohl die Stammarbeitnehmer als auch die Vertretungskräfte als in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs iSv. § 9 BetrVG zu berücksichtigen sind. Denn für den Betrieb kennzeichnend ist nur die Beschäftigung entweder der Stammarbeitnehmer oder der Vertretungskräfte. Für den Fall der Elternzeit enthält § 21 Abs. 7 BErzGG insoweit eine ausdrückliche Regelung. Nach § 21 Abs. 7 Satz 1 BErzGG sind, sofern im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer abgestellt wird, bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, nicht mitzuzählen, solange für sie auf Grund von § 21 Abs. 1 BErzGG ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nach § 21 Abs. 7 Satz 2 BErzGG nicht, wenn der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Durch diese Bestimmungen soll vermieden werden, dass auf einen Betrieb Vorschriften nur deshalb zur Anwendung gelangen, weil für in Elternzeit befindliche Mitarbeiter Ersatzkräfte eingestellt worden sind, obwohl sich an der Anzahl der im Betrieb tatsächlich tätigen Arbeitnehmer nichts ändert (vgl. etwa KR/Lipke 7. Aufl. § 21 BErzGG Rn. 31). Berücksichtigungsfähig ist daher entweder der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer oder die Ersatzkraft, wobei § 21 Abs. 7 Satz 1 BErzGG grundsätzlich anordnet, dass die in Elternzeit befindliche Stammkraft nicht mitzählt. Werden jedoch für eine in Elternzeit befindliche vollzeitbeschäftigte Stammkraft zwei teilzeitbeschäftigte Ersatzkräfte eingestellt, ist jedenfalls dann, wenn die gesetzliche Regelung – wie § 9 BetrVG – auf die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, die verhinderte Stammkraft zu berücksichtigen, da diese dem Betrieb dauerhaft angehört und deshalb für die Belegschaftsstärke kennzeichnend ist und nicht die zu deren Vertretung eingestellten Ersatzkräfte (so im Ergebnis auch Fitting BetrVG 22. Aufl. § 9 Rn. 18)."
Alles klar?