Wahlvorstandsfristen
Bei uns im Unternehmen soll es BR Neuwahlen geben, da der jetztige Betriebsrat nur noch aus 2 Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand wurde im Februar 2011 vom BR augestellt. Bis Heute hat der Wahlvorstand allerdings noch nichts von sich hören lassen. Gibt es da keine Fristen an die er sich halten muss? Sonst könnte ja unser 2er BR bzw. der Wahlvorstand sich noch 1 Jahr Zeit lassen. Dies möchten die Mitarbeiter aber nicht, da der BR nur auf seinen eigenen Vorteil aus ist und für die MA gar nichts macht. Hat jemand vll. eine Idee, wie man dem Wahlvorstand dazu bringen kann, das sie endlich mit der Neuwahl beginnen?
Community-Antworten (3)
15.06.2011 um 12:55 Uhr
Nein, dass ist nicht OK. Hier werden ggf. sogar Beschlüsse gefärdet. Den WV und BR (Rest) auffordern zu handeln auch mit dem Hinweis, dass man sich sonst an das ArbG wendet. Handeln dann diese nicht sollte man sich an das ArbG wenden.
Denn: Kommt der Wahlvorstand seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 18 Abs. 1 BetrVG).
Also, finde noch mindestens 2 weitere AN und dann zum ArbG
15.06.2011 um 14:42 Uhr
Kurzarbeiter, dein wissen blendet geradezu. Wenn der wahlvorstand erst im august eine wahlvorstandsschulung buchen kann, was soll er da machen? Da ist jede menge verzögerung drin.
15.06.2011 um 16:51 Uhr
keiner
upss, und wenn sich erst in 4 Jahren für die nächsten Wahlen Seminare finden weil die Anbieter vor keine anbieten bleibt er die 4 Jahre??????
Eine gewisse Zeit für Vorbereitungen wozu auch die Wissensaneignung gehört ok
Somit kann man Kur... nur zustimmen.