Erstellt am 09.04.2011 um 14:55 Uhr von wahlvst
Der BR wächst nicht!
Für die Zahl der BR-Mitglieder ist die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN maßgebend. Es ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens abzustellen
Es ist nur BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen zu beachten
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Einmalig Taggenau 24 Monate vom Tag der Wahl an.
Also, einmalige Prüfung taggenau 24 Monate. Hat sich dann diese Veränderung ergeben MUSS Neuwahl stattfinden, sonst geht es die 4 Jahre gemäß Wahl weiter.
Veränderungen am Tage nach dem Termin 24 Monate bleiben unberücksichtigt.
Erstellt am 09.04.2011 um 16:05 Uhr von nicoline
Veränderungen am Tage nach ODER VOR dem Termin 24 Monate bleiben unberücksichtigt.