Erstellt am 25.03.2011 um 09:05 Uhr von rkoch
Im gesetzlichen Sinne gibt es so etwas wie Fraktionen im BetrVG nicht. Ergo gibt es auch keine Regeln dazu die rechtliche Bedeutung haben.
Faktisch sind die 5 gewählten BRM nur sich selbst und ihrem Amt verantwortlich. Sie können in der Sitzung tun und lassen was sie wollen und müssen sich bestenfalls vor ihren Wählern bei der nächsten Wahl verantworten. Weder der Betriebsrat noch einzelne BRM oder gar Außenstehende können diesem BRM irgendetwas anhaben, geschweige denn ihn abwählen. Selbst VOR der Wahl, noch als Listenkandidat ist nach Einreichung der Liste beim Wahlvorstand absolut NICHTS mehr zu machen...
Einzig wenn das BRM sich einer GROBEN PFLICHTVERLETZUNG schuldig macht kann der BR, die GEW oder 1/4 der AN dessen Ausschluß aus dem BR beim ArbG beantragen.
Die Frage nach der "Fraktion" erübrigt sich damit eigentlich. Was potentiell denkbar wäre (und im großen Stil bei der Regierung auch gemacht wird) ist, das eine "Fraktion" das BRM auffordert SELBST zurückzutreten. In diesem Sinne ist die Fraktion dann eine Versammlung der Vertreter einer Partei. Allerdings ist das in keinster Weise erzwingbar, das BRM tut einen derartigen Rücktritt allein aus eigenem Willen. Potentiell Denkbar ist das z.B. bei einer Liste einer Gewerkschaft, bei der ein Gewerkschaftsmitglied welches sich MASSIV gegen die Interessen der Gewerkschaft stellt von der Gewerkschaft ausgeschlossen wird (das geht entsprechend den Satzungen der Gewerkschaft) und dann quasi als Fraktionsloser auch aufgefordert wird das Amt niederzulegen. Aber auch hier zeigt die Praxis der Regierung das derartige Kandidaten eher die Fraktion wechseln als ihr Amt niederzulegen.....
Erstellt am 25.03.2011 um 20:15 Uhr von Wuschel
Hallo, rkoch
vielen Dank für deine ausführliche Erklärung und für deine Mühen!