Erstellt am 11.02.2011 um 08:26 Uhr von DocPille
Hi,
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten der Wahl zu tragen. Darunter fallen auch die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands. Die Frage, wann eine Schulung notwendig und angemessen ist, ist grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab zu beurteilen, wie die Frage, wann eine Schulung für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 erforderlich ist; nämlich dann, wenn das Mitglied über bestimmtes Wissen noch nicht verfügt, das es aber benötigt, um seine in naher Zukunft anstehenden Aufgaben zu erfüllen. Bei Mitgliedern des Wahlvorstands, die in Kürze eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl durchführen, ist dies meist zu bejahen.
Erstellt am 11.02.2011 um 08:48 Uhr von wölfchen
. . . aber aufgepasst: nicht der BR beschließt die Schulung für den Wahlvorstand, sondern der Wahlvorstand selber! Es sein denn, alle Wahlvostandsmitglieder sind auch gleichzeitig BRM . . .
Erstellt am 11.02.2011 um 10:59 Uhr von wahlvst
wölfchen
1+ - So ist es! :-)
Wenn also der BR beshcließt und der WV fährt kann der AG zu recht Probleme machen, da der Beschluss nicht vom WV gemachte wurde. Der BR kann auch nicht für BRm welche WV-Mitglieder sind dieses beschließen es muss IMMER der WV. Denn WV und Br sind zwei unabhänige Gremien.
Und der BR kann keine Beschlüsse für den WV fassen. Das wäre im Gegenteil als Versuch der unerlaubten Einflussnahme auf den WV/Wahl zu werten