Erstellt am 20.10.2021 um 09:34 Uhr von rsddbr
§16 BetrVG sagt, dass der Wahlvorstand aus mind. 3 Wahlberechtigten besteht. §7 BetrVG sagt, "Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden."
Erstellt am 20.10.2021 um 09:54 Uhr von Enigmathika
Falls Du die Dauer der Betriebsangehörigkeit meinst, da gibt es keine Begrenzung. Ein Angestellter ist ab dem ersten Tag wahlberechtigt und darf daher auch in den Wahlvorstand bestellt werden.
Eine Mindestdauer für Betriebsangehörigkeit gibt es nur im Bezug auf die Wählbarkeit.