Erstellt am 12.11.2010 um 17:02 Uhr von Petrus
Die Kandidaten suchen sich jeweils einen Schwerbehinderten, der sie auf der Wahlvers. vorschlägt?
(Im "normalen" Verfahren müssten sie sich ja sogar mehrere - wegen der Stützuntersschriften - suchen.)
Erstellt am 12.11.2010 um 18:31 Uhr von niemanngaby
Hallo Petrus,
und die Liste der Wähler müssen sich die Kandidaten dann einsehen können beim Wahlvorstand, BR oder des alten Schwerbehindertenvertreters?
Oder wie kommen sie hinter die Namen?
Danke!
Erstellt am 12.11.2010 um 18:45 Uhr von sbvsgbix
Nein, sie haben hier kein Einsichtsrecht, das sieht beim verinfachten Wahlverfahren werder das SGB IX noch die SchwbVWO vor. Denn im vereinfachten Wahlverfahren gibt es nicht die Liste der Wahlberechtigten wie im formellen Wahlverfahren. Es sind hier sehr große Unterschiede.
Sie müssen ja noch nicht einmal wissen wann die Wahlversammlung ist. Denn das Gesetz schreibt hier nicht vor, dass hier ein Aushang erfolgen muss. Sie dürfen auch nur in die Wahlversammlung wenn sie vorgeschlagen wurden und dann die Mehrheit der anwesenden Wähler damit einverstanden sind, dass sie in die Wahlversammlung kommen. Wenn dann auch nur um sich vorzustellen, also Hallo sagen und wer sie sind. Mehr nicht. Also keine Wahlwerbung!
Einladung zur Wahl
Muss die Einladung zur Wahl durch einen Aushang erfolgen?
Nein, die Einladung zur Wahlversammlung ist auch in anderer geeigneter Form möglich. Sie kann auch mündlich gegenüber den Wahlberechtigten, per E-Mail oder in einer Betriebsversammlung ausgesprochen werden. Erforderlich ist allerdings, dass die Einladung von berechtigten Personen ausgeht und rechtzeitig erfolgt, d.h. drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit (§19 SchwbVWO).
Ein schriftlicher und unterschriebener Aushang ist allerdings zweckmäßig, um im Falle einer Anfechtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Einladung nachweisen zu können.
http://www.integrationsamt.de/Vereinfachtes-Wahlverfahren/290c/index.html
Erstellt am 12.11.2010 um 20:21 Uhr von niemanngaby
Hallo sbvsgbix,
Noch eine Frage dazu:
Kann die "alte" SBV ( nicht schwerbehindert),die zur Wahlversammlung eingeladen hat, dort erwähnen, dass sich bei ihr Kanditaten gemeldet haben und auch namentlich bekannt geben? - ist das Wahlwerbung?-
Danke für Deine super Auskunft. Dann haben wir ja alles richtig gemacht.
Erstellt am 12.11.2010 um 21:16 Uhr von sbvsgbix
Nein! Vorschläge und das wäre einer nur von aktiv Wahlberechtigten. Aber die noch im Mandat befindliche SBV darf teilnehmen. Aber sie erföffnet nur die Wahlversammlung und lässt die Versammlungsleitung/ Wahlleitung wählen. Dann übernimmt dieser.
Die SBV könnte in einer SBV-Info dieses erwähnen.
Erstellt am 12.11.2010 um 21:47 Uhr von niemanngaby
Super Antwort!
Also: vor der Wahlversammlung zu einer extra SBV-Info-Veranstaltung einladen,Sitzung abschliessen.
Danach dann die Wahlversammlung eröffnen.
Ist das OK?
Erstellt am 12.11.2010 um 21:52 Uhr von sbvsgbix
Ja! Aber auch bei der SBV-Info-Veranstaltung dürfen NUR Schwbs teilnehmen. "Geschlossene Veranstaltung".