Erstellt am 12.11.2010 um 14:39 Uhr von rkoch
Grundsätzlich rückt immer ein Mitglied der Liste nach, deren BRM verhindert ist. Ist dabei ein Mitglied im Geschlecht der Minderheit betroffen rückt das BRM dieses Geschlechts aus der gleichen Liste nach.
Ist auf dieser Liste kein Mitglied des gleichen Geschlechts mehr, so rückt (sofern vorhanden) ein Mitglied dieses Geschlechts aus der anderen Liste nach, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen wäre.
Bsp:
In Liste 1 ist eine Frau verhindert, auf dieser Liste gibt es noch zwei Frauen und deshalb rückt die erste davon auf jeden Fall nach, selbst wenn sie nach den Grundsätzen der Verhältniswahl noch hinter den Frauen aller anderen Listen stehen würde.
In Liste 2 ist eine Frau verhindert, diese Liste hat aber keine Frau mehr.
Liste 3 hat eine Frau auf dem 2. Listenplatz, Liste 1 hat aber auch noch eine Frau auf dem letzten Listenplatz. Die Frau auf Liste 1 hat aber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl immer noch mehr Stimmen als die Frau auf Liste 3 (Liste 3 hat den Sprung in den BR gerade noch geschafft). Deshalb rückt die Frau aus Liste 1 als Ersatz für die Frau in Liste 2 nach. Liste 1 hat jetzt zeitweilig einen Sitz von Liste 2 bekommen.
Wenn sich unter den gewählten Listen keine Frau mehr findet, eine gar nicht gewählte Liste aber noch eine Frau aufweist, dann rückt diese nach!
Wenn man das Konsequent so durchzieht gibt es keine unauflösbaren Situationen.
Erstellt am 12.11.2010 um 15:36 Uhr von Sally
Auch nach mehrmaligem Lesen beantwortet dies leider meine Frage nicht.
Beide Listen haben Frauen als Nachrücker. Bei beiden ´Listen käme zuerst aber ein Mann als Nachrücker dran. Aber nur bei einer Liste muß aufgrund der Frauenquote nun 1 Mann tatsächlich zugunsten einer Frau zurücktreten, damit die Frauenquote erfüllt wird. Bei der anderen Liste kann der 1. männliche Nachrücker antreten, da insgesamt nur 4 und nicht 5 Frauen benötigt werden.
Erstellt am 12.11.2010 um 15:48 Uhr von Petrus
Die Liste, deren letzter Sitz die niedrigere Höchstzahl hat, darf die Quotenfrau schicken.
§15(5) Nr.1 WO