Erstellt am 01.09.2021 um 03:58 Uhr von BRHamburg
Ja das ist kein Grund sie von der Kandidatur auszuschließen. Auch den vermeintlichen Vorteil durch die Ämter sehe ich hier nicht. Jeder Kandidat hat doch die Möglichkeit für sich selbst zu werben.
Erstellt am 01.09.2021 um 08:14 Uhr von SBV Frank
kann ich davon ausgehen, dass bei euch das förmliche Wahlverfahren stattfindet?
Erstellt am 01.09.2021 um 10:02 Uhr von Relfe
Zitat:
Ich finde das ist für Sie ja ein Vorteil für die Wahl. Weil diese ja mit vielen Kollgenen in Kontakt kommen durch Ihr Br Mandat usw....
--> das gilt auch für die die aktuelle SBV
wenn das ein Ausschlusskriterium wäre sich für die Wahl zum BR oder SBV aufstellen zu lassen, dann würde es bei jeder Wahl ein komplett neues Gremium geben für BR und SBV.
Das bedeutet alle bewährten und erfahrenen Gremiumsmitglieder verlassen das Gremium und alle die gewählt werden fangen "bei Null" an.
abgesehen davon, würde man benachteiligt, wenn man aufgrund eines solchen Amtes von der Wählbarkeit ausgeschlossen würde.
und ja, es ist ein Vorteil, wenn man bewiesen hat das man "das Amt" kann. Ist aber doch gar nicht schlecht wenn es so ist.
Erstellt am 01.09.2021 um 10:25 Uhr von Huschi
Das ist mir schon klar. Nur bei uns wird zum ersten Mal eine SBV gewählt. Und ich bin weder im Wahlvorstand noch im aktuellen BR. Wie soll ich dann aktuell an die Daten der Wähler kommen die in Frage kommen ?
Erstellt am 01.09.2021 um 14:46 Uhr von rtjum
Hallo,
gibt es denn schon ein Wahlausschreiben bzw. eine Einladung zur Wahlversammlung?
Erstellt am 01.09.2021 um 17:03 Uhr von Huschi
Wahlveranstaltung hat stattgefunden. Es wurde ein Wahlvorstand gewählt.
Wahlausschreiben soll noch diese Woche rauskommen.
Erstellt am 01.09.2021 um 18:48 Uhr von SBV Frank
schau mal auf diesen Seiten nach!
www.integrationsaemter.de
und
www.komsem.de
Weißt du denn ungefähr, wie viel Schwerbehinderte/gleich gestellte bei euch tätig sind?
Erstellt am 02.09.2021 um 09:52 Uhr von UdoWoe
Als SBV kann sich jeder, auch nicht Schwerbehinderte aufstellen lassen, Auch ich bin BR und SB und habe mich entschlossen SBV zu machen. Ich wurde regülär gewählt.
Ist zwar immer schwierig, gerade auch in dem genannten Fall. Aber besser eine SBV mit "Geschmäckle" als gar keine SBV.
Erstellt am 02.09.2021 um 10:02 Uhr von celestro
ich kann kein "Geschmäckle" erkennen. Klar ist das ein Vorteil ... aber was wäre die Alternative? BRM von der Wahl ausschließen? Dieser Eingriff wäre viel schwerer als der Vorteil, den das BRM / Mitglied des WV hätte.
Erstellt am 02.09.2021 um 10:19 Uhr von UdoWoe
Da gebe ich dir vollkommen Recht celestro. Wie gesagt, besser eine SBV die auch von BR-Mitgliedern betreut werden kann, als gar keine SBV.
Am besten wäre es, wenn die SBV auch mit SB besetzt wird.
Erstellt am 02.09.2021 um 10:49 Uhr von Relfe
ich weiss gar nicht, wo der Nachteil sein soll wenn die SBV auch BRM ist?
rein vom Informationsstand und von den Mitgestaltungsmöglichkeiten wäre das aus meiner Sicht eher ein Vorteil, wenn die SBV geichzeitig auch BRM ist.
Und der Idealfall wäre sich das eine SB-Person als SBV auch BRM ist, das vereinigt dann das maximum an Möglichkeiten für die SBV.
Und woher soll ein "Geschmäckle" kommen, die werden doch alle von den MA gewählt?
Werbung für sich machen muss jeder Bewerber so wie er das für richtig hält und wer SBV werden will, kann doch trotzdem alle MA über seine Argumente etc. informieren. Man muss sich ja nicht auf die aktuell Wahlberechtigten beschränken. Unter den anderen MA befinden sich sicher auch ein paar SB-Anwärter, die die SBV dann mitbetreuen muss wenn sie gewählt ist.
Erstellt am 02.09.2021 um 17:27 Uhr von Huschi
Danke für die vielen Rückantworten.
@Relfe es geht nicht darum ob es vom Nachteil ist ein BR Mitglied zu sein.
Erstellt am 02.09.2021 um 18:05 Uhr von SBV Frank
hier, hast du dir einmal die Wahlordnung durchgelesen und das eventuell gefunden?? Vielleicht beantwortet das zu mindestens eine deiner Fragen?
Liste der Wahlberechtigten
(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszuleg