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T
tirpse
Nov 2016 bearbeitet

hallo zusammen, 1.wo steht eigenlich, dass nur der wahlvorstandvorsitzende die wahl eröffnen darf? ich kann die aussage eines bekannten nirgendwo wiederfinden! 2.muß der wahlvorstandvorsitzende die anderen wv-mitglieder zur wahlversammlung einladen? vielen dank im vorraus für die antworten

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Community-Antworten (5)

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DerAlteHeini

05.07.2010 um 19:37 Uhr

tirpsen Worum geht es Kollege? Ist hier die Eröffnung der BR Wahl gemeint, oder die konstituierende Sitzung des BR.

T
tirpse

05.07.2010 um 20:51 Uhr

meine frage bezieht sich auf die eröffnung der br-wahl

D
dersensenmann

06.07.2010 um 11:18 Uhr

tirpse meinst Du die Eröffnung der Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren? Das macht der Wahlvorstandsvorsitzende bzw. wenn abwesend der Stellvertreter. Zur Wahlversammlung lädt der Vorsitzende die anderen ein.

R
rkoch

06.07.2010 um 13:17 Uhr

@tirpse Wie Du an den Antworten erkennst geht hier irgendwas Durcheinander:

muß der wahlvorstandvorsitzende die anderen wv-mitglieder zur wahlversammlung

Das Wort "Wahlversammlung" ist wie Sensenmann sagt nur beim vereinfachten Wahlverfahren definiert: Eine Versammlung ALLER WÄHLER, auf der der BR gewählt wird. Du sprichst aber von "anderen wv-mitglieder einladen" in diesem Sinne würde ich annehmen, das Du die "WahlvorstandsSITZUNGEN" meint. Unabhängig von diesem Begriffskuddelmuddel ist es auf jeden Fall der Vorsitzende der in beiden Fällen einlädt, den genau ist der Job des Vorsitzenden. Falls die Frage so zu verstehen ist, ob die anderen WV-Mitglieder zu den WV-Sitzungen/Wahlversammlung einzuladen sind: natürlich! Der Wahlvorstandsvorsitzende hat nur die Aufgabe die Sitzungen zu leiten, entscheiden bzw. tun darf er gar nichts alleine, derartiges muss der vollständig versammelte Wahlvorstand beschließen. Zur Wahlversammlung werden alle wahlberechtigten AN eingeladen, also natürlich auch die WV-Mitglieder.

Weiter:

die wahl eröffnen

das Wort "eröffnen" ist überhaupt nicht definiert. Die Wahl wird "eingeleitet" und zwar vom Wahlvorstand, der in einer Sitzung das "Wahlausschreiben" von der Terminierung und vom Inhalt her beschließt und dann aushängt - damit ist die Wahl eingeleitet. Der Wahlvorstandsvorsitzende ist da alleine nicht zuständig. Die im vereinfachten Wahlverfahren vorgesehene Wahlversammlung wird von dem Wahlvorstandsvorsitzenden "geleitet" und in diesem Sinne auch "eröffnet". Die Betriebsversammlung auf der der Wahlvorstand gewählt wird (falls noch kein BR existiert welcher den WV einsetzt oder dieser BR untätig bleibt) kann natürlich nicht vom Wahlvorstand geleitet werden da dieser noch nicht existiert.....

Je nachdem was Du gemeint hast kannst Du dir die Antworten jetzt raussuchen oder nochmal genauer nachfragen :-)

T
tirpse

06.07.2010 um 23:01 Uhr

ich fasse zusammen... da wir das vereinfachte wahlverfahren durchführen "eröffnet" also der wv-vorsitzende die wahlversammlung...der tag an dem alle wähler den BR wählen. und zu dieser wahlversammlung lädt der wv-vorsitzende sowohl die arbeitnehmer wie auch die wv-mitglieder ein.

alles klar,vielen dank. ...ich nahm an,das dies mit dem aushang des wahlausschreiben nicht nötig wäre.

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