Erstellt am 02.07.2010 um 23:26 Uhr von Kölner
@seagarden
Ein EBRM wird erst im Falle des Nachrückens gefragt. Also erst jetzt wird die Sache spannend.
Erstellt am 03.07.2010 um 00:05 Uhr von seagarden
Habe das so nicht verstanden ERBM - ErsatzBR Mitglied Richtig
Ich bin noch neu im BR daher kein Blassen Schimmer.
Sogesehen wenn ein Kandidat aus dem BR geht oder aus Pers. Gründen ausscheidet
und dafür kein Ersatz da ist muss doch in der Regel neu gewählt werden oder?
Erstellt am 03.07.2010 um 00:44 Uhr von rainerw
@Kölner; verstehe nicht warum hier die Sache Spannend wird?
Ich interpretiere seagardens Text so, das die odendlichen Mitglieder erst angenommen haben. Wenn anschliessend ein BRM sagt ich nehme das Amt als Nachrücker nicht an ist dies für mein rechtsverständnis auch ein Austritt aus dem BR.
Damit will ich nicht sagen das Du mit dem ersten Satz Deiner Aussage unrecht hast.
Ich will damit nur saegardens Annahme stützen. Ein BR tritt ganz normal aus dem BR aus und es gibt keine Nachrücker;defako Neuwahlen.
Erstellt am 03.07.2010 um 02:58 Uhr von irgendwas
Die spannende Frage ist ob ein Ersatzmitglied während es nicht gerade vertritt auf die Ersatzmitgliedeigenschaft verzichten kann.
Ich wüßte da jetzt keinen § der das erlaubt ...
Also müßte jetzt erst einmal eines nachrücken, das tritt dann zurück usw. usw. und am Ende gibts dann Neuwahlen. (Wenn sich kein EBRM das nochmal anders überlegT)
Erstellt am 03.07.2010 um 07:31 Uhr von DerAlteHeini
seagarden
Ersatzmitglied ist kein Amt.
Dies sind eben nur die Wahlbewerber die nicht in den BR gewählt wurden.
Als Ersatzmitglied kann man nicht zurück treten, dieser Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Ersatzmitglied kann, wenn es denn im Vertretungsfall geladen wurde, nicht an der Sitzung teilnehmen, aber mehr auch nicht.
Wird ein Ersatzmitglied zum ordentlichen Betriebsratsmitglied berufen und hat es keine Lust auf die Betriebsratsarbeit, kann es die Berufung ablehne bzw. das Betriebsratsamt niederlegen.
Erstellt am 03.07.2010 um 07:53 Uhr von rupprecht
heini,
meinst du "einmal Ersatzmitglied - immer Ersatzmitglied" ?
es kann also, solange es nicht zum ordentlichen BR-Mitglied nachrückt und dann dieses Amt ablehnt, niemals sagen : ich will nicht mehr?
es kann deshalb auch niemals passieren, daß es keine Ersatzmitglieder mehr gibt , wenn bei der Wahl entsprechend Bewerber dabeiwaren (außer sie kündigen oder sterben?)
es muß daher immer das "erste" Ersatzmitglied bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds geladen werden, das, selbst wenn es diesen Job nicht machen will, keine Chance hätte, ihn loszuwerden ?
und wenn es einfach den Ladungen nicht Folge leistet, niemals ein anderes Ersatzmitglied geladen werden dürfte, da das erste Ersatzmitglied ja nicht verhindert ist, sondern nur keine Lust hat ?
falls nun ein BR trotzdem dem Ansinnen eines Ersatzmitglieds nachkommt, und akzeptiert, das es von "seinem Amt" zurücktritt
und das zweite Ersatzmitglied einlädt, das dadurch erstes Ersatzmitglied würde
wegen Ladungsfehler alle Beschlüsse unwirksam wären,
da nach wie vor das ursprüngliche erste Ersatzmitglied zu laden wäre ?
das ganze könnte man noch endlos so absurd fortsetzen..............
schon aus diesem Grund halte ich deine Auffassung für falsch
Erstellt am 03.07.2010 um 08:07 Uhr von jedereiner
irgendwas,
"Ich wüßte da jetzt keinen § der das erlaubt ..."
und da es auch keinen § gibt, der das verbietet, .................
IST es eben erlaubt ;-))
Erstellt am 03.07.2010 um 08:45 Uhr von Wetzlaf
Kölner
Hat mal wieder vollkommen Recht. DerAlte Heini auch.
rupprecht
Deine Auffassung interessiert nicht, nur Gesetze und Urteile.
jedereiner
Du bist auch nichts besser.
Warum bringt ihr seagarden so durcheinander?
Ersatzmitglied mitteilen, es ist in den BR nachgerückt. Wenn es sein Amt niederlegt, das nächste, bis wirklich alle ihr Amt niedergelegt haben.
Dann gibt es Neuwahlen.
Erstellt am 03.07.2010 um 15:41 Uhr von rainerw
@all
Die spannende Frage ist ob ein Ersatzmitglied während es nicht gerade vertritt auf die Ersatzmitgliedeigenschaft verzichten kann.
Ich wüßte da jetzt keinen § der das erlaubt ...
Also müßte jetzt erst einmal eines nachrücken, das tritt dann zurück usw. usw. und am Ende gibts dann Neuwahlen. (Wenn sich kein EBRM das nochmal anders überlegT)
Antwort 4 Erstellt am 03.07.2010 um 02:58 Uhr von irgendwas
Nenne mir doch mal einer einen § oder Urteil in dem ausgeschlossen wird das ein Ersatzmitglied erklären kann das es für die Zukunft für ein mögliches Nachrücken in den BR nicht mehr zu Verfügung steht.
Gemäß Artikel 9 des Grundgesetzes würde ich mit ihm den Weg bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen.
Wat nu?
Erstellt am 04.07.2010 um 02:34 Uhr von DonJohnson
rainer mein lieber Freund...
Was hat denn das damit zu tun?
Schau mal was Koalitionsfreiheit bedeutet: ;-)))))))
Koalitionsfreiheit
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Kern dieses Rechtes ist die Möglichkeit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich diesen anzuschliessen.
Arbeitsbedingungen sind Bedingungen, die sich auf das Arbeitsverhältnis selbst beziehen, wie z. B. Lohn, Arbeitszeiten, Kündigungsschutz usw. Wirtschaftsbedingungen haben darüber hinaus wirtschafts- und sozialpolitischen Charakter, wie z. B. Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Arbeitslosigkeit.
Koalitionsfreiheit wird nach positiver Koalitionsfreiheit, also dem Recht Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden beizutreten und der negativen Koalitionsfreiheit, also dem Recht Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden fernzubleiben, unterschieden.
In Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Italien gehört die Koalitionsfreiheit zu den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährt in Art. 11 Ziff. 1 ausdrücklich das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ebenso der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte in Art. 22 Abs. 1. Auch die negative Koalitionsfreiheit, also das Recht keiner Gewerkschaft/keinem Arbeitgeberverband anzugehören ist durch die EMRK geschützt[1]
Fundstelle: Wikipedia
Erstellt am 04.07.2010 um 13:40 Uhr von rainerw
DJ Du alter Stratege,
Hier beziehe ich mich mal auf den ersten Satz:
Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.
Wenn mir hier das Recht gegeben wird mich einer der beiden genannten Gruppierungen anzuschliessen habe ich von meinem Recht der Koalitionsfreiheit gebrauch gemacht.
Satz 2 sagt ja dann nur aus das die Möglichkeit besteht...........,nicht aber das es so sein muß. Denn es gibt ja genügend die sich zur Wahl des BR aufstellen lassen obwohl sie nicht in der GEW sind. Diese wären ja dann nach den Grundrechten ausgeschlossen.
Das Problem ist, das ein Ersatzmitglied im Betriebsrat,das noch nicht zum Einsatz gekommen ist in einem luftleeren Raum ist. Einem BR soll gstattet sein von dem Recht gebrauch zu machen sich von einer Gruppierung zurück zu ziehen: Sprich Rücktritt;
einem Ersatzmitglied, das irgendwo in einer Warteschleife hängt soll es aber verwehrt bleiben erklären zu können einer betimmten Gruppierung nicht mehr anzugehören?
Wo wäre dann das Gleichheitsprinzip?
Erstellt am 04.07.2010 um 13:51 Uhr von DonJohnson
Aber du kannst doch den BR nciht mit Gewerkschaften vergleichen. Art 9 bezieht sich eben auf solche. Die Regualrien bzw. die Vorgensweise für Gremien ist im BetrVG verankert.
Weiterhin gibt es doch nciht mal Koalitionen innerhalb eines Gremiums - nicht, wenn man sich die Definition des Wortes ansieht.
Auch wenn es in Gremien unterschidliche "politische Meinungen" gibt - es besteht halt keine parteipolitische Gruppierung.
Du kannst hier einfach nciht mit dem Argument Art 9 GG kommen.
Wie du weißt, kann man halt die Liste nach Abgabe bzw Verstreichen der Frist nicht einfach verlassen - nach der Wahl ist es genauso.
Und das war es dann mein guter ;-)
Erstellt am 04.07.2010 um 14:21 Uhr von rainerw
ja hauts mir denn die Stiefel weg. Wenn sich zwei oder mehrere Listen zusammenschliessen um eine beherschende dritte zu überstimmen...., wie nennt man denn das?
Und wie ich schon gesgt habe, in Artikel 9 steht: Es besteht die Möglichkeit.........!
Und wie Du selber sagst, die Regularien bezw. die Vorgehensweise für Gremien ist im BetrVG verankert. Wenn sich ein BREM daran halten muß gehört er ja doch dem Gremium an.
Ich behaupte aber das der Gesetzgeber hier unbewusst ne Lücke gelassen hat. Er hätte hier explizit beschreiben müssen das ein BREM erst dann erklären kann das er einer Gruppierung nicht mehr angehören will wenn er tatsächlich Nachgerückt ist. Leider wurde darüber bisher noch nicht geurteilt. Ich denke das wäre mal ne Spannende Sache und würde den Rechtsstand eines BREM näher definieren. Solange würde ich mich weiter auf Artikel 9 GG und auf das Gleichheitsprinzip berufen.
Erstellt am 04.07.2010 um 14:26 Uhr von DonJohnson
Nein Rainer.
Das ist dann keine Koalition - aber lassen wir das.
Fakt ist, dass sich Wahlbewerber nun mal ab einem gewissen Zeitpunkt nciht mehr von der Liste streichen können.
Eine unbewußte Lücke kann ich hier wahrlich nciht erkennen.
Erstellt am 05.07.2010 um 08:23 Uhr von rkoch
Ich will die Argumentationskette mal anders herum aufrollen, vielleicht versteht mein Namensvetter dann:
Ein EBRM hat nach der Wahl nur einen Status, kein Amt. Solange es nicht nachrückt, ist es ein AN, nicht mehr und nicht weniger. Als solcher geniesst er keinerlei Sonderrechte, schon gar keinen Kündigungsschutz (außer dem Wahlbewerberschutz).
Der AG könnte also den AN unter Druck setzen und ihn auffordern sein *zukünftiges, potentielles* Amt, in dem er dann Sonderrechte genießen würde, aufzugeben - oder die Konsequenzen zu tragen. Da dieser AN sich nicht auf seinen Status berufen kann würde kein ArbG Deutschlands ihm helfen (zumindest nicht weil er EBRM ist). Damit könnte der AG aber genau die Situation hervorbringen, die bei seegarden eingetreten ist: Die Kontinuität des BR wäre gefährdet! Ob die EBRM in diesem Fall ihr Amt nicht genau aus diesem Grund niedergelegt haben wissen wir nicht. Da sie aber offenbar ursprünglich bereit waren BRM zu werden, ist es schon komisch, das ALLE plötzlich kneifen.
Aus diesem Grund wird angenommen, das ein AN ein Amt, das er gar nicht inne hat auch nicht niederlegen kann. Das Druckmittel des AG läuft also ins Leere, da der AN trotz seines (in die Zukunft gerichteten und damit wirkungslosen) Rücktritts immer noch seinen Status behält. Das EBRM kann also seinen Rücktritt erklären um dem Druck des AG auszuweichen - bleibt aber unabhängig von dieser Erklärung EBRM und kann zu gegebener Zeit sein Amt aufnehmen, worauf er dann Kündigungsschutz geniesst und der AG nichts dagegen tun kann. Wenn er aber das Amt aufnimmt und DANN seinen Rücktritt erklärt, dann ist anzunehmen das er das aus freien Stücken tut! DANN ist sein Rücktritt auch bindend.