Erstellt am 28.04.2010 um 18:53 Uhr von AnneKanne
Pierrefra,
was heißt freie Mitarbeiter. Ich gehe davo aus, dass nur festangestellte Mitarbeiter wählen und gewählt werden können.
Erstellt am 28.04.2010 um 19:17 Uhr von erwin
@pierrefra
Das Wahlrecht steht nur Arbeitnehmern zu und nicht anderen Personen, die in ähnlicher Stellung im Betrieb tätig sind. Das Wahlrecht steht insbesondere nicht den freien Mitarbeitern zu (englisch: Freelancer).
Also, wenn solche mitgewählt haben, ist die Wahl NICHTIG. Auch der BR der hier dann mit diesen Koll. gegründet wurde ist NICHT im Mandat, da nichtige Wahl. Er kann somit auch keine güligen Beschlüsse fassen.
Die Nichtigkeit kann von JEDERMANN zu jeder Zeit fetsgestellt werden.
Also aufpassen. Der AG könnte auch erst einmal Ruhe bewahren und dann wenn es im gut past die Nichtigkeit feststellen und vom ArbG bestätigen lassen. Folge es hat dann rückwirkend keinen BR gegeben. Alles Beschüsse und auch alle abgeschlossenen BVn wären nichtig, sie gibt es dann also nicht. Folge was es nicht gibt kann/ muss nicht beachtet / angewandt werden.
Betrieb ist BR_los, AG kann dieses dann z.B. auch gut nutzen wenn er AN kündigen möchte, denn er muss ja keinen BR beteiligen
Wenn also freie Mitarbeiter/ Frelancer an der Wahl teilgenommen haben, hat der Wahlvorstand schwer gepennt und sollte geteert und gefedert werden.
Erstellt am 28.04.2010 um 19:18 Uhr von nicoline
AnneKanne,
*dass nur festangestellte Mitarbeiter wählen und gewählt werden können.*
da kannst Du aber sowas von ausgehen!
*in unseren 5köpfigen Betriebsrat sind zwei freie Mitarbeiter hineingewählt worden.*
dann sollte Ihr zusehen, dass Ihr das sofort ändert!
Erstellt am 28.04.2010 um 19:24 Uhr von Kölner
@all
Vielleicht hat sich der Fragesteller nur ungeschickt ausgedrückt...
...in solchen Fällen kann man sich ja immer mit dem NachwG helfen.
Erstellt am 28.04.2010 um 19:25 Uhr von wahlvst
@nicoline
darf ich dir etwas wiedersprechen, Leiharbeitnemer dürfen bei Betriebsratswahlen im Entleiherbetrieb mitwählen, zählen bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl aber trotzdem nicht mit. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Es beendete damit einen Streit um die Folgen einer Gesetzesänderung von 2001.
>> dann sollte Ihr zusehen, dass Ihr das sofort ändert!
Da helfen nur Neuwahlen, da nichtig! Sehr grober Verstoß gegen die Grundsätze der Wahl!
Erstellt am 28.04.2010 um 19:32 Uhr von nicoline
@Kölner
*Vielleicht hat sich der Fragesteller nur ungeschickt ausgedrückt...*
das könnte natürlich sein, aber dieser Satz:
*Dürfen die MA ihren normalen durchschnittlichen Stundensatz dafür ansetzen oder gehen sie leer aus im Vergleich zu den Festangestellten ?*
hat mich schwer glauben lassen, dass er meint, was er sagt.
@wahlvstd
*darf ich dir etwas wiedersprechen,*
immer und jederzeit, aber ich verstehe nicht, was Leiharbeitnehmer mit freien MA zu tun haben und was der Rest Deines Einwandes mit freien MA zu tun hat!
*da nichtig!*
Das muss ja aber erst mal jemand feststellen!
Erstellt am 28.04.2010 um 19:36 Uhr von erwin
@Kölner
NachwG dürfte dem Fragesteller wohl unbekannt sein. Es hilft auch erst einmal nicht, denn es müsste ja dann erst einmal festgestellt werden dass es sich nicht um freie Mitarbeiter handelt.
So lange dieses nicht festgestellt ist haben sie erst einmal weder das aktive noch passive Wahlrecht.
Es geht nun einmal nämlich nicht, wir lassen erst einmal alle mitwählen und dann klären ob sie berechtigt waren.
Es besteht hier allso die große Gefahr eines BRlosen Betriebes.
Dieses Ergebnis, also Nichtigkeit, könnte bei Klagen gem. NachwG dann auch nach Jahren (Weg durch die Instanzen) rückwirkend heraustellen. Foleg, es gab die ganzen Jahre keinen BR, keine Regelungen usw.
Erstellt am 28.04.2010 um 23:17 Uhr von Kölner
@erwin
Dieses Szenario hast Du aber noch nicht erlebt und nur irgendwo abgekupfert!