Erstellt am 26.04.2010 um 08:16 Uhr von Dielöwin
Hallo Huhn... was mich trotzdem ein bisschen erstaunt ist daß der/die Kollege/in doch von der Belegschaft die Stimmen bekommen hat um in den BR einzuziehen. Eine Unterschriftenliste von den MA bringt mal gar nix.
Ich denke ihr solltet mal abwarten was die Zeit bringt und wie das BRM sich weiterhin verhält. Die hier genannten Gründe sind m.E. nicht ausreichend um das BRM jetzt schon "abzusägen"
Erstellt am 26.04.2010 um 08:37 Uhr von Taurus
Eine Abwahl oder ein Ausschluss ist nur nach §23 BetrVG möglich - aber schwer. Man brauchtst hier aber einen konkreten schweren Verstoss ( siehe § 23 )
Erstellt am 26.04.2010 um 09:02 Uhr von MonaLisa
@pcnator,
"wird jetzt von der Teilen der Belegschaft protestiert"
damit wird dieser Teil der Belegschaft leben müssen, denn der andere Teil hat die Kollegin in das Gremium gewählt!
Das ist gelebte Demokratie.
Drollig find ich die Bemerkung: "Sie soll nicht in den BR." !! Leute, sie ist drin!
Die Belegschaft wird mit dieser Unterschriftenliste sicherlich nichts erreichen, also ab in die Tonne damit! Man sollte das neue Gremium schon erst mal arbeiten lassen, bevor man einzelne davon kreuzigt!
Erstellt am 26.04.2010 um 16:22 Uhr von DerAlteHeini
pcnator
Gem. § 23 Abs.1 können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Hier bedarf es die groben Verletzungen der gesetzlichen Pflichten zu dokumentieren wobei dann die Arbeitnehmer mit Hinweis auf diese Verfehlungen schriftlich den Ausschluss aus dem BR verlangen. Auch muss von jeden unterzeichnenden Arbeitnehmer die Person, die den Antrage beim Arbeitsgericht stellen soll, Ausdrücklich beauftragt werden.
Die groben Verletzungen müssen dem Arbeitsgericht bewiesen werden.
Gespräche mit Kollegen aber auch Vorgesetzten über Betriebsratsarbeit ist durchaus zulässig, solange die Vorgaben des Datenschutzes und des § 78 BetrVG beachtet werden.