Nach der BR-Wahl
Hallo und Guten Tag, nach der BR-Wahl folgte die Bekanntmachung der Gewählten. Gegen eine Person wird jetzt von der Teilen der Belegschaft protestiert. Die Person soll angeblich alles weitererzählen insbesondere den Vorgesetzten. Man spricht ihr das Vertrauen ab. Jetzt geht eine Unterschriftenliste rum, die die Mitarbeiter unterschreiben. Sie soll nicht in den BR. Kann die Belegschaft damit was erreichen? Ich bin ratlos wie man weiter mit der Sache umgehen muß. Bitte um Hilfe.
Gruß
Huhn
Community-Antworten (4)
26.04.2010 um 10:16 Uhr
Hallo Huhn... was mich trotzdem ein bisschen erstaunt ist daß der/die Kollege/in doch von der Belegschaft die Stimmen bekommen hat um in den BR einzuziehen. Eine Unterschriftenliste von den MA bringt mal gar nix. Ich denke ihr solltet mal abwarten was die Zeit bringt und wie das BRM sich weiterhin verhält. Die hier genannten Gründe sind m.E. nicht ausreichend um das BRM jetzt schon "abzusägen"
26.04.2010 um 10:37 Uhr
Eine Abwahl oder ein Ausschluss ist nur nach §23 BetrVG möglich - aber schwer. Man brauchtst hier aber einen konkreten schweren Verstoss ( siehe § 23 )
26.04.2010 um 11:02 Uhr
@pcnator, "wird jetzt von der Teilen der Belegschaft protestiert" damit wird dieser Teil der Belegschaft leben müssen, denn der andere Teil hat die Kollegin in das Gremium gewählt! Das ist gelebte Demokratie. Drollig find ich die Bemerkung: "Sie soll nicht in den BR." !! Leute, sie ist drin!
Die Belegschaft wird mit dieser Unterschriftenliste sicherlich nichts erreichen, also ab in die Tonne damit! Man sollte das neue Gremium schon erst mal arbeiten lassen, bevor man einzelne davon kreuzigt!
26.04.2010 um 18:22 Uhr
pcnator Gem. § 23 Abs.1 können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Hier bedarf es die groben Verletzungen der gesetzlichen Pflichten zu dokumentieren wobei dann die Arbeitnehmer mit Hinweis auf diese Verfehlungen schriftlich den Ausschluss aus dem BR verlangen. Auch muss von jeden unterzeichnenden Arbeitnehmer die Person, die den Antrage beim Arbeitsgericht stellen soll, Ausdrücklich beauftragt werden. Die groben Verletzungen müssen dem Arbeitsgericht bewiesen werden.
Gespräche mit Kollegen aber auch Vorgesetzten über Betriebsratsarbeit ist durchaus zulässig, solange die Vorgaben des Datenschutzes und des § 78 BetrVG beachtet werden.
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