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Arbeit des Wahlvorstandes ungenügend

T
tiggerbb
Nov 2016 bearbeitet

huhuu zusammen

ein mitglied unseres wahlvorstandes ist an den br herangetreten und hat sich dahingehend geäußert , das der wahlvorstandsvorsitzende seinen job nicht richtig oder garnicht macht ( keine sitzungen, vorschläge ignoriert usw )

kann der bestehende br da was machen?

können die wahlvorstandsmitglieder den vorsitzenden zu einer sitzung zwingen ?

welche konsiquenzen könnten für den Wahlvorstandvorsitzenden gezogen werden?

grüße mario

1.34302

Community-Antworten (2)

D
DerAlteHeini

24.04.2010 um 00:10 Uhr

tiggerbb der Betriebsrat hat dem Wahlvorstand keinerlei Vorschriften zu machen. Auch ist der BR kein Gremium, welches dem Wahlvorstand überwachen oder kontrollieren darf. Leider kann bei einem Wahlvorstand der Vorsitzende nicht abgewählt werden, somit muss das Gremium mit diesen Vorsitzenden leben.

R
rkoch

26.04.2010 um 18:39 Uhr

@DerAlteHeini

Woher nimmst Du nur die Weisheit :-) ?

@tiggerbb

§ 18 BetrVG Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.


Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


Also: Bestehen tatsächliche Bedenken das der Wahlvorstand seine Arbeit nicht ordentlich erledigt: Beschluß des BR: Antrag an das ArbG: Der Betriebsrat der Firma XXX beantragt beim ArbG YYY den Wahlvorstand der Firma XXX zu ersetzen, da dieser seinen Amtspflichten nicht nachkommt.

Den Rest mach das ArbG. Es ermittelt ob der Wahlvorstand bislang ordentlich gearbeitet hat (Termine, Sitzungsprotokolle, etc.) und falls nicht wird der Wahlvorstand abberufen und ersetzt.

Zur Frage, welche Verstöße des WV zu diesem Verfahren berechtigen verweise ich auf die Kommentierungen zu diesem §§, die ich hier nicht alle zitieren will. Nur soviel aus DKK:

Es genügt also eine objektive Untätigkeit oder Säumnis (Fitting, Rn. 48; GK-Kreutz, Rn. 45; Richardi-Thüsing, Rn. 10). Andererseits führen Untätigkeit oder Säumnis des WV nur dann zu seiner Ersetzung, wenn sein Verhalten so unzweckmäßig oder unrechtmäßig ist, dass dadurch die Durchführung der Wahl überhaupt gefährdet ist.

NB: Es kann nur der GESAMTE WV abberufen werden, nicht Einzelmitglieder.

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