Einschränkung durch AÜ
Hallo zusammen, bei mir im Betrieb werden aufgrund einer Wahlanfechtung Neuwahlen organisiert. Jetzt soll ich aber im Rahmen meiner Tätigkeit in einen anderen Betrieb in AÜ verliehen werden. Darf ich mich denn dann überhaupt noch zur Wahl aufstellen lassen und bin ich dann noch wählbar? Danke für eine schnelle Antwort und viele Grüße Neuwahl2021
Community-Antworten (3)
13.04.2021 um 13:09 Uhr
Du bleibst ja weiterhin Angestellter des Betriebes A und wirst ja nur verliehen. Daher kannst du dich dort aufstellen lassen wo du mit dem AG einen Arbeitsvertrag inne hast.
13.04.2021 um 17:10 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich war mir nur nicht ganz sicher, da ja das Weisungsrecht auf den Entleiher übergeht und ich ja dann von ihm für die Betriebsratstätigkeit freizustellen wäre.
13.04.2021 um 21:28 Uhr
Das Weisungsrecht bezieht sich aber aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Wirst du in den BR gewählt ist dieses ein Ehrenamt.
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