Erstellt am 04.03.2010 um 11:44 Uhr von Tanzbär
Kann er machen, ändert allerdings nichts mehr.
Nach der Wahl soll er erklären, dass er die Wahl nicht annimmt, und gut.
Erstellt am 04.03.2010 um 12:09 Uhr von MonaLisa
@wvmmtri,
um dir das genauer zu erklären........
in dem Moment, in dem die Vorschlagsliste beim Wahlvorstand abgegeben wurde, ist es vorbei mit Änderungen und Streichungen.
Der Kandidat kann sich nicht mehr streichen lassen und bleibt über die ganze Wahl drauf.
Er braucht die Wahl ja dann anschliessend nicht anzunehmen (so wie Tanzbär völlig richtig schreibt!).
Interessant ist jedoch, wieviel Selbstbewusstsein der Kollege hat, wenn er davon ausgeht, dass er selbstverständlich gewählt wird! :-)))
Erstellt am 04.03.2010 um 12:15 Uhr von wvmmtri
Danke für die Info. Sollen wir als WV das dann bereits im Vorfeld bekanntgeben oder alles so laufen lassen.
Erstellt am 04.03.2010 um 12:17 Uhr von MonaLisa
@wvmmtri,
nein, ist nicht eure Aufgabe!
Erstellt am 04.03.2010 um 14:15 Uhr von Saxonia
Wenn der Kandidat jetzt schon weiß, dass er nicht gewählt werden möchte, kann er eine Erklärung herausgeben, auf der er das formuliert. Die kann man zur Wahl auslegen. So ist das bei uns vor vielen Jahren mal gemacht worden als klar war, dass der Kandidat das Unternehmen nach der Wahl verlassen wird. So mußten die Wähler ihre Stimme nicht an ihn "verschenken".
Gruß von Saxonia
Erstellt am 04.03.2010 um 14:27 Uhr von vokuhila
II. Rücknahme von Unterschriften
Die Zurückziehung der Unterschrift eines wahlberechtigten AN nach Einreichung der Vorschlagsliste ist nicht wirksam. Diese in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Regelung soll verhindern, dass AN, die bereits einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, beeinflusst werden, ihre Unterschrift zurückzuziehen, um so eine unerwünschte Vorschlagsliste zu Fall zu bringen (vgl. BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WahlO; Fitting, Rn. 6). Die Streichung der Unterschrift eines wahlberechtigten AN darf daher auch dann nicht erfolgen, wenn der AN selbst oder über den Listenvertreter die Erklärung abgibt, dass er die Unterschrift zurückzieht. Auch in einem solchen Fall ist das Verfahren nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO durchzuführen (Fitting, a. a. O.; vgl. auch BAG, a. a. O.).