@all

folgendes:

wenn die rückumschläge wo die erklärung und der Stimmzettelumschlag enthalten sind, der eigendliche rückumschlag aber nicht den absender und der vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" hat, ist die stimme dann ungültig oder kann die wahl angefochten werden?

steht ja in §24 abs.5


mfg