Erstellt am 01.03.2010 um 16:36 Uhr von ridgeback
karlhainz,
soll = für genügend Ersatzmitglieder.
Steht nirgendwo "muß"
Erstellt am 01.03.2010 um 21:00 Uhr von nicoline
karlheinz
*JEDE VORSCHSLAGSLISTE SOLL MINDESTENS ....*
Soll heißt muss, wenn man kann! Wenn man nicht kann, ist es auch in Ordnung! Bedeutet: es ist keine "zwingende" Vorschrift, also, KEIN MUSS!!!!!
*heißt dies jetzt, wenn ich 6Leute in den BR wähle das auf jeder Vorschlagliste die eingereicht wird mindestens 12Leute stehen müssen?????*
Es können nicht 6 Leute in den BR gewählt werden, da ein BR Gremium immer aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht!
Erstellt am 01.03.2010 um 21:25 Uhr von karlhainz
Danke für die Antworten
und auch ein Dank für die Antwort ( 6 Leute in den BR wählen )
6war nur ein Beispiel ... Danke für den Hinweis.
kann noch jemand sagen wo ich dies nachlesen kann???
Der Großteil von unserem Wahlvorstand ist auch dieser Meinung "soll ist nicht muss"
Aber ein Teil des Wohlverstandes hat zweifel daran und daher wollen wir dies eindeutig klären.
Erstellt am 01.03.2010 um 22:02 Uhr von nicoline
karlhainz
*Aber ein Teil des Wohlverstandes hat zweifel daran und daher wollen wir dies eindeutig klären.*
Eigentlich ziemlich furchtbar, wenn der WV nicht den Unterschied kennt zwischen "soll" und "muss". Aber, zum Beweis:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn 14 - 16
Die Anzahl der auf jeder Vorschlagsliste erscheinenden Bewerber soll doppelt so hoch sein, wie BR-Mitglieder insgesamt zu wählen sind. Es liegt eine Soll-Vorschrift vor, deren Nichteinhaltung die Vorschlagsliste nicht ungültig macht (h. M.). Eine Vorschlagsliste ist vielmehr selbst dann gültig, wenn weniger Kandidaten benannt sind, als BR-Mitglieder gewählt werden müssen. Die Gültigkeit ist auch gegeben, wenn das Geschlecht in der Minderheit eine Mindestanzahl von BR-Sitzen zu erhalten hat (§ 15 Abs. 2 BetrVG) und eine Liste weniger Wahlbewerber enthält, als dem Minderheitsgeschlecht Sitze zustehen; entsprechendes gilt, wenn die Liste überhaupt keine Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit aufweist.
Nach der Rspr. des BAG (29. 6. 65, AP Nr. 11 zu § 13 BetrVG) soll sogar eine Liste mit nur einem einzigen Bewerber gültig sein. Die Nichtzulassung einer solchen Liste führt nach dieser Rspr. im Wahlanfechtungsverfahren zur Ungültigkeit der BR-Wahl (vgl. BAG, a. a. O.). Das BAG geht allerdings offensichtlich davon aus, dass mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden, was aber auch beim normalen Wahlverfahren keineswegs immer der Fall sein muss.
Die Soll-Vorschrift will im Grunde sicherstellen, dass eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern vorhanden ist, damit sich der BR bei vorübergehender Verhinderung oder beim Ausscheiden von Mitgliedern ergänzen kann und die Gesamtzahl der Mitglieder während der Amtszeit nicht geringer wird.
Reicht das jetzt zur Überzeugung?
Erstellt am 02.03.2010 um 05:52 Uhr von karlhainz
DANKE!
1000 und ein dank
für die ausführlich antwort