Erstellt am 23.02.2010 um 14:58 Uhr von Randulin
Wahlberechtigt bzw. wählbar?
1. Beschäftigte in Altersteilzeit:
Ein in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintretender Arbeitnehmer steht zwar noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. Er ist aber nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen, sondern ein unmittelbarer Eintritt in den Ruhestand nach dem Ende der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer scheidet daher mit dem Ende der aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus. Damit endet auch die Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung. Diese Meinung ist umstritten. Diverse Kommentare (Schoof, Däubler) zum BetrVG gehen von einer Wahlberechtigung aus.
Die Wahlbroschüre (S.12 und S.16) des IA unterstützt allerdings die Aussage, dass hier keine Wahlberechtigung und keine Wählbarkeit vorliegt.
2. Beschäftigte mit befristeter Rente:
Hier handelt es sich um eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Nach der Rechtsprechung bleibt während der befristeten Rentenbezugsdauer die Betriebszugehörigkeit erhalten und somit auch das aktive und passive Wahlrecht (vgl. BAG vom 16.11.2005 – 7 ABR 9/05). In diesem Beschluss zur vergleichbaren Rechtslage bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung weist das BAG auf folgendes hin: „Bei der nur befristeten Rentenbewilligung ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach Fristablauf wieder in den Betrieb zurückkehren wird. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich während der Dauer der Rentenbewilligung, ähnlich wie bei Arbeitnehmern, die vorübergehend Elternzeit in Anspruch nehmen oder Wehr- oder Zivildienst ableisten. Dadurch wird die Zugehörigkeit zum Betrieb nicht endgültig aufgehoben (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02).“ Beschäftigte, die befristet eine Erwerbsminderungsrechte beziehen, sind also in die Wählerliste aufzunehmen und an der BR oder SBV-Wahl zu beteiligen.