Erstellt am 05.02.2010 um 14:00 Uhr von braker
Warum nicht.
Es gibt nur die "SOLLTE-" Vorschrift mit den Ersatzmitgliedern. Sonst gibt es laut Gesetz keine.
Du brauchst Unterschriften von einem zwanzigstel der Arbeitnehmer. Hier wären es 36,5 = 37 Unterschriften.
Erstellt am 05.02.2010 um 14:11 Uhr von schaff
Danke braker,
noch eine Frage sollte ich noch eine, oder einen Kollegen mit auf meiner Liste nehmen,
brauche ich dann 73 Stützerunterschriften ?
Erstellt am 05.02.2010 um 14:24 Uhr von braker
Nein,
diese Regelung ist pro Liste und nicht pro Teilnehmer. Du solltest darauf achten, dass die Unterstützer nur eine Liste unterschreiben. Sollte ein Arbeitnehmer auf mehrere Listen unterschreiben, so wird er vom Wahlvorstand angesprochen und muss eine Unterstützung zurückziehen. Deshalb auf jedem Fall mehr als das Minimum von einem zwanzigstel der Belegschaft unterschreiben lassen. Falls mal einer einen rückzieher machen sollte und du dann zuwenig Unterschriften haben solltest.
Erstellt am 05.02.2010 um 14:40 Uhr von peters
Es wäre schon sinnvoll, im Falle einer Verhinderung ein Ersatzmitglied für dich zu haben.
Das BetrVG sagt nicht ohne Grund, dass möglichst doppelt so viele Kandidaten auf der Liste vorhanden sein sollen wie Mandate zu vergeben sind.
Man muss nicht allein an vorübergehende Ausfälle denken sondern evtl. auch an die Fluktuation in den 4 Jahren der Amtsperiode. Durch Versetzung, Rente usw. könnte eine Liste dann mal leer werden.