zur Abdingbarkeit von 13 Abs.2 Nummer 2 BetrVG
Kann ein unter die erforderliche Anzahl von 9 geschrumpfter BR wegen fehlender Ersatzmitglieder auf nur noch 8 Mitglieder mit dem AG eine Vereinbarung schließen, jetzt dennoch noch bis zur regulären Wahl in 2022 im Amt zu bleiben? Ist also 13 Abs.2 Nr.2 BetrVG von den Betriebsparteien rechtlich zulässig abdingbar? Hier will die Mehrheit des BR jedoch einfach mit dem AG eine derartige Vereinbarung zur Verlängerung schließen - ich glaube aber, das geht nicht, richtig?
Community-Antworten (4)
30.12.2020 um 14:15 Uhr
Nein. Die nächste reguläre Wahl ist auch nicht im nächsten Jahr, sonden erst 2022.
Wenn Ihr aber jetzt eine Neuwahl in die Wege leitet, ist es durchaus möglich bis wahrscheinlich, dass Ihr beim nächsten turnusmäßigen Wahltermin noch gar nicht neu wählen müsst.
30.12.2020 um 14:40 Uhr
Nein, Nein und nochmals Nein ... das geht nicht.
30.12.2020 um 15:40 Uhr
BR und AG können mit einer BV nicht das Gesetz abändern.
03.01.2021 um 20:44 Uhr
Die Neuwahl des Betriebsrats ist laut § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG dann erforderlich, wenn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Aufrücken der zur Verfügung stehenden Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Das heißt der Betriebsrat muss unverzüglich einen Wahlvorstand gründen. Wenn sich dieser Wahlvorstand aber mit der Einleitung der Wahl Zeit lässt (Corona gibt ihm allen Grund dazu) und die Wahl dann unter 12 Monaten vor den Wahl 2022 stattfindet entfällt zu mindest die Wahl 2022. Die BR s sind dann für fast 5 Jahre gewählt.
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