Erstellt am 28.01.2010 um 14:41 Uhr von kriegsrat
sie gilt gem. § 5 Abs. 2 Pkt 5 BetrVG nicht als "arbeitnehmer" im sinne des BetrVG, wenn sie in häuslicher gemeinschaft mit dem AG lebt ,deshalb gem . § 7 nicht wahlberechtigt und somit auch nach §8 nicht wählbar
Erstellt am 28.01.2010 um 17:55 Uhr von nicoline
Geronimo,
wenn Dein Chef auch der AG ist, siehe kriegsrat. Wenn Dein Chef nur Dein Vorgesetzter ist, muss das nicht gelten.