Erstellt am 23.01.2010 um 18:52 Uhr von nicoline
Erstellt am 23.01.2010 um 18:57 Uhr von neskia
Nien, denn die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§21 BetrVG)
Einzige Ausnahme siehe §13 (2) BetrVG:
Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
Erstellt am 23.01.2010 um 19:01 Uhr von peanuts
Automatisch geht gar nichts.
1. handelt es sich um eine Stichtagsregelung = 2 Jahre nach BR-Wahl
2. müsste die Zahl der AN um mind. 50 AN gestiegen oder gesunken sein
3. wären vorzeitige Neuwahlen durchzuführen
§ 13 Abs.2 Nr. 2 BetrVG