Erstellt am 22.01.2010 um 19:11 Uhr von DonJohnson
Dann hat der WV nicht gut gearbeitet - ergo verzögert sich das dann wohl - aber frage besser plumpaquatsch, der kennt sich besser aus als ich (in diesem Fall vielleicht tatsächlich ;-) )
Erstellt am 22.01.2010 um 19:24 Uhr von ridgeback
Flower,
die Erfüllung der Pflicht des AG, zur Bereitstellung der Wählerliste, kann im Bedarfsfall durch eine gerichtliche Entscheidung, gegebenenfalls auch durch eine einstweilige Verfügung sichergestellt werden.
Erstellt am 22.01.2010 um 19:26 Uhr von nicoline
ridgeback
was nützt das, wenn er sie nicht fertig hat zur Frist ;-((
Erstellt am 22.01.2010 um 19:30 Uhr von ridgeback
nicoline,
deshalb sollte der WV schon vor Fristende mal anklopfen.
Dann klappt`s auch mit dem AG. ;-)
Erstellt am 22.01.2010 um 19:44 Uhr von nicoline
ridgeback
wie Recht Du wieder hast ;-))) Bin nur im Zweifel, ob jeder das aus Deiner ersten Antwort rauslesen konnte ;-))
Erstellt am 22.01.2010 um 19:54 Uhr von ridgeback
nicoline,
*Bin nur im Zweifel, ob jeder das aus Deiner ersten Antwort rauslesen konnte *
grübel, grübel...ich glaube, ich auch nicht.
Schönen Abend noch, bin auf Piste...;-))
Erstellt am 23.01.2010 um 01:01 Uhr von DerAlteHeini
Flower
Erst mit Erlass und Aushang des Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
Somit hat die Verzögerung keinen Einfluss auf die Betriebsratswahl selbst, wobei die Wahl sich eben nur weiter nach hinten verschiebt.
Der Wahlvorstand sollte künftig seine Fristen dem AG gegenüber so setzen, dass die Unterlagen auch unter Zuhilfenahme einer einstweiligen Verfügung rechtzeitig vorliegen.
Kommt der AG also nicht in die Gänge, sofort mit der Hilfe des ArbG die Unterlagen eintreiben. Das macht ihr einmal und künftig klappt es dann auch mit dem AG.