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Anzahl der BR Mitglieder

J
Jagger
Nov 2016 bearbeitet

Bisher waren wir 5 BR Mitglieder. Durch betriebsbedingte Kündigungen wird unsere Belegschaft unter 51 MA schrumpfen. Das die betriebsbedingt Gekündigten während ihrer Kündigungsfrist wählen dürfen ist klar. Wahlberechtigt sind dann wieder weit über 51 MA. Bleibt es dann also bei fünf zu wählenden BR Mitgliedern oder nur bei drei?

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Community-Antworten (6)

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Krautmitwurst

21.01.2010 um 18:53 Uhr

eine durchaus wichtige Frage...

21 bis 50 wahlberechtigte AN = 3 BR Mitglieder 51 bis 100 wahlberechtigten AN =5 BR Mitglieder

Quelle : § 9 BetrVG

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren AN, so ist die Zahl der BRM der (Aufpassen ) nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

Bei Streit über die Größe des BR entscheidet das ArbG im Beschlußverfahren

uelle: § 11 BetrVG

Grüßle Krautmitwurst

J
Jagger

21.01.2010 um 19:15 Uhr

Was schließe ich jetzt daraus? Nach der Wahl wird durch die auslaufenden Kündigungsfristen die Anzahl der MA wieder unter 51 sinken. Bleiben dann fünf im BR, weil ja zum Zeitpunkt der Wahl mehr als 51 MA wahlberechtigt waren und auch gewählt haben?

Gruß Jagger

E
Erwin

21.01.2010 um 19:26 Uhr

Jagger

Dann aber diese Stichtagsregelung beachten, aber nur genau an diesem einen Tag

BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
K
Krautmitwurst

21.01.2010 um 19:34 Uhr

@ Jagger

Maßgebend für die anstehende BR Wahl ist die Zahl der " in der Regel" tätigen ArbN. Das ist die Zahl der ArbN die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist.

Der wahlvorstand hat bei der Ermittlung der für die BR Größe maßgeblichen Arbeitnehmeranzahl nicht nur einen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen,sonder auch auf die künftige , auf Grund konkreter Entscheidung des AG zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebes zu berücksichtigen.

Bloße Befürchtungen einer Personalrückentwicklung seitens des Arbeitgebers sind vom Wahlvorstand nicht zu berücksichtigen. (LAG Hamm AiB 99,ErfK-Eisemann BetrVG §9 RN 10) Quelle: BetrVG § 9 Fitting RN 11-14)

Ist es ein wenig klarer ?

Grüßle Krautmitwurst

N
nicoline

21.01.2010 um 19:39 Uhr

Krautmitwurst fallen mehrere betriebsbedingte Kündigungen unter den Begriff "Bloße Befürchtungen einer Personalrückentwicklung" ? Ernst gemeinte Frage!

K
Krautmitwurst

21.01.2010 um 19:51 Uhr

Ich gebe Dir recht...

Jedoch denke ich, Jagger sollte sich am Wortlaut " in der Regel" orientieren.

Krautmitwurst

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