Erstellt am 30.11.2009 um 10:02 Uhr von SteffenBRBerlin
Natürlich, warum enn nicht ... die "privaten" Verhältnisse sind doch völlig belanglos.
Schau mal §5 Abs. 1 Abschnitt 1 & §7 Abs. 1
Erstellt am 30.11.2009 um 10:05 Uhr von LangerSN
Ich war der gleichen Meinung nur hatte ein Mitglied aus unserem Betriebrat gemeint das die Frau vom Chef kein Wahlrecht hat. Konnte ich mir auch wirklich nicht so ganz vorstellen wenn Sie unter den §5 BetrVG fällt.
Wollte mich nur nochmal Rückversichern das ich nichts übersehen habe.
Erstellt am 30.11.2009 um 10:07 Uhr von Tanzbär
Lies doch auch mal Absatz 2, Punkt 5, und der Horizont erweitert sich.
Sie darf nicht!
Erstellt am 30.11.2009 um 10:09 Uhr von Immie
Absatz 2 Punkt 5 von was?
Ist denn der Geschäftsführer auch Arbeitgeber?
Erstellt am 30.11.2009 um 10:14 Uhr von kainil
Hallo Immie,
Tanzbär ist beim BetrVG. Und ich würde den Geschäftsführer als AG bezeichnen, so das seine Frau unter diesen § fällt
Erstellt am 30.11.2009 um 10:16 Uhr von Tanzbär
*Schau mal §5 Abs. 1 Abschnitt 1 & §7 Abs. 1*
Das stand als Empfehlung im 2. post.
Ich wollte nicht nocheinmal , dachte, das wäre klar gewesen.
Ich werde mich bessern ... ;)
Ja, ich meine §5 Abs 2, Punkt 5.
Erstellt am 30.11.2009 um 10:22 Uhr von LangerSN
Also darf Sie nicht wählen. Ja der Geschäftsführer ist auch Arbeitgeber.
Vielen dank für die schnelle Info. Wie hat der Anwalt auf dem WAF Seminar gesagt. Ein Blick ins Gesetz hilft die Lösung zu finden.