Erstellt am 22.11.2009 um 20:58 Uhr von rainerw
Die Arbeit des Wahlvorstandes ist während der Arbeitzeit zu erledigen.
Stützunterschriften bei einer Listenwahl können erst erfolgen wenn die Liste komplett istr
Erstellt am 22.11.2009 um 21:08 Uhr von DerAlteHeini
Helios
Das sammeln der Stützunterschriften obliegt dem Listenführer. Ein Wahlvorstand hat nichts mit dem sammeln von Stützunterschriften oder erstellen von Wählerlisten zu tun. Er hat nur die Wahl gesetzeskonform abzuarbeiten.
Stehen sämtliche Kandidaten auf der Wählerliste, kann, aber erst dann, mit dem sammeln der Stützunterschriften begonnen werden. Dies kann schon geschehen, bevor die Wahl mit dem Wahlausschreiben eingeleitet wird.
Die Stützunterschriften dürfen während der Arbeitszeit gesammelt werden.
Erstellt am 22.11.2009 um 21:53 Uhr von erwin
>>Die Stützunterschriften dürfen während der Arbeitszeit gesammelt werden.
Das LAG Bln und Hamm sehen dieses anders!
Die Rechtsprechung tut sich dennoch extrem schwer, § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist auch in solchen Fällen anzuwenden. So soll es nur zulässig sein, Stützunterschriften während der Pau-sen sowie vor Beginn und nach Ende der Arbeit zu sammeln.26)
LAG; Berlin, BB 1979, 1036; zustimmend LAG Hamm, DB 1980.1223.
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7395.pdf
und auch LAG HmbG 7 Sa 1/07 31.05.2007
Abzüge vom Gleitzeitguthaben wegen Sammelns von Stützunterschriften für die Betriebsratskandidatur während der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber braucht die Kosten für Stützunterschriften zur Betriebsratswahl nicht zu tragen
Leitsätze
§ 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG erfasst nicht die Kosten, die mittelbar durch Arbeitsversäumnis infolge der Sammlung von Unterschriften für einen Wahlvorschlag entstehen. Generell ist es dem Wahlbewerber oder einem Listenunterstützer zumutbar, die Sammlung von Stützunterschriften in arbeitsfreie Zeiten zu legen, es sei denn, es liegen besondere betriebliche oder sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise die Sammlung von Stützunterschriften während der Arbeitszeit zur Ermöglichung des aktiven bzw. passiven Wahlrechts erfordern.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2006 – 15 Ca 144/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&nr=961
Erstellt am 22.11.2009 um 22:38 Uhr von DerAlteHeini
Helios
Das meint die GEW unter nachstehendem Link zu dem Thema. Helios kann dann selber entscheiden, wie er vorgehen möchte.
www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7395.pdf
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist die Vergütung fortzubezahlen, wenn ein Arbeitnehmer Ar-beitszeit u. a. „zur Ausübung des Wahlrechts'' versäumt. Dies ist selbstverständlich für den Wahlakt als solchen, doch würde es an sich naheliegen, auch die vom (passiven) Wahlrecht umfassten Vorbereitungshandlungen wie das Sammeln von Stützunterschriften und die Wer-bung einzubeziehen. Dies würde der gesetzgeberischen Intention entsprechend die Schwelle für Kandidaturen senken und die Kommunikationsmöglichkeiten erheblich verbessern.
Die Rechtsprechung tut sich dennoch extrem schwer, § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist auch in solchen Fällen anzuwenden. So soll es nur zulässig sein, Stützunterschriften während der Pau-sen sowie vor Beginn und nach Ende der Arbeit zu sammeln.26) Zutreffend hat sich ein Teil der Literatur dagegen gewandt.27) In der Tat hätte § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG für das passive Wahl-recht andernfalls nur die Bedeutung, dass die Unterschrift während der Arbeitszeit geleistet werden kann. Auch ist nicht einzusehen, dass man auf der einen Seite das Sammeln von Un-terschriften als Ausdrucksform des passiven Wahlrechts schützt und deshalb dem einzelnen Kandidaten das Recht einräumt, während seiner Freischichten den Betrieb aufzusuchen,28) während man auf der anderen Seite bei der Verwendung der Arbeitszeit plötzlich einen sehr viel engeren Begriff von „Wahlrecht" zugrunde legt.
Erstellt am 22.11.2009 um 23:15 Uhr von Helios
Vielen Dank für Eure Antworten,
Das die Liste stehen muss, bevor die Unterschriften gesammelt werden können war mir klar, nur nicht der Zeitpunkt ab wann mit der Sammlung begonnen werden kann. Wenn ich Euch jetzt richtig verstehe, gibt es dafür keine Vorschrift, was ich kaum glauben kann, da man ja somit beispielsweise schon vor einem Jahr damit hätte beginnen können...?
Die Frage Arbeitszeit oder nicht hat sich vor dem Hintergrund gestellt, dass die Geschäftsführung zur Zeit sehr empfindlich auf Verfehlungen von Mitarbeitern reagiert und bei jeder Kleinigkeit Abmahnungen verteilt. Da nicht nur der Listenführer, sondern auch die anderen Kandidaten der Liste Unterschriften sammeln können, wollte ich diesbezüglich kein Riskiko eingehen.
Gruß Helios
Erstellt am 25.11.2009 um 17:52 Uhr von jerrylewis
Hallo
Auch mich interessiert es, ob man Stützunterschriften schon vor dem Wahlausschreiben sammeln darf.
Klar, die Wählerliste muß erst komplett stehen und darf nicht mehr geändert werden.
Nochmal: Darf man mit der Sammlung von Stützunterschriften vor dem Wahlausschreiben beginnen ? Rechtsgrundlage ?
Gruß jerry
Erstellt am 14.02.2010 um 01:21 Uhr von Rüdigerhamster
Ja das ist bei uns im Betrieb zz. auch ein Thema , aber ich wüsste jetzt nicht warum man dies nicht dürfte , es steht nirgendwo niedergeschriebenab wann man sammeln darf , und es ist ja wohl jedem bekannt wann die nächsten Wahlen anstehen.Oder sehe ich das falsch??????
Gruß Rüdigerhamster
Erstellt am 19.03.2018 um 12:17 Uhr von anst
Stützunterschriften vor dem Aushang des Wahlausschreibens zu sammeln heißt doch, dass der Sammler Insider-Wissen als Mitglied des Wahlausschusses missbraucht um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Alle anderen kennen ja den offiziellen Termin der Wahl noch nicht, und der muss aber korrekt auf der Wahlvorschlagsliste stehen!
Als Nichtmitglied des Wahlausschusses bin ich also im Nachteil, und das ist nicht im Sinne einer fairen Wahl.. Ich sehe es zumindest so. Gruß an alle.
Erstellt am 19.03.2018 um 13:12 Uhr von nicoline
*Alle anderen kennen ja den offiziellen Termin der Wahl noch nicht, und der muss aber korrekt auf der Wahlvorschlagsliste stehen!*
In welchem Gesetzestext hast du gefunden, dass auf einem Wahlvorschlag das Datum der Wahl stehen muss?
Erstellt am 19.03.2018 um 13:39 Uhr von celestro
anst meinte vermutlich das Wahlauschreiben. Falls nicht hast Du recht, denn das Datum muß da nicht drauf stehen. Aber man "kann" es natürlich drauf schreiben.
@ anst
Es kommt immer darauf an. Es gibt einige wenige Menschen, die die Regeln kennen (ohne im WV zu sein). Da das Sammeln auch schon 2 Jahre vorher möglich ist, könnte also praktisch jeder "vorzeitig" sammeln. Allerdings ist das Thema hier von 2009, also nicht mehr ganz "aktuell".
Erstellt am 19.03.2018 um 14:29 Uhr von nicoline
*anst meinte vermutlich das Wahlauschreiben.*
celestro, bei allem Frivolwollen. aber diese beiden Ausdrücke kann man nun wirklich nicht verwechseln...........
*und der muss aber korrekt auf der Wahlvorschlagsliste stehen!*
*Aber man "kann" es natürlich drauf schreiben.*
Worum es ja in der Aussage von ans nicht geht.
*Allerdings ist das Thema hier von 2009, also nicht mehr ganz "aktuell".*
Und wie aktuell das im Augenblick "wieder" ist! ;-))
Rein rechtlich könnte man direkt nach der BR Wahl 2018 wieder eine Liste zusammenstellen und Stützunterschriften sammeln, nur blöd, wenn die Unterstützer oder Kandidaten bis zur Wahl 2022 nicht mehr im Betrieb sind.
Erstellt am 19.03.2018 um 14:53 Uhr von Pjöööng
Vermutlich kursiert irgendwo im Netz ein "Musterformular" für die Bewerberlisten auf dem oben steht "Bewerberliste für die Betriebsratswahl am ..... bei ... in ...
Wenn dann noch drei Mal auf dieses Formular referiert wird, dann setzt sich das in den Köpfen als "muss so sein" fest.
Erstellt am 13.12.2022 um 18:26 Uhr von Michael125
Wer darf eigentlich Stützunterschriften sammeln? Meiner Meinung nach: nur der Wahlbewerber selbst. Auch darf der Wahlbewerber keine andere Person zum Sammeln von unterstützenden Stimmen beauftragen. Seht ihr das ähnlich? Könnt ihr mir gesetzliche Bestimmungen und Gerichtsurteile hierzu nennen? Danke.