Erstellt am 30.06.2020 um 16:07 Uhr von Kratzbürste
"Unverzüglich" - drei Monate scheinen da etwas zu lange.
Erstellt am 30.06.2020 um 16:17 Uhr von celestro
"Nach rücktritt des ertsen Stellvertreters"
es gibt nur einen Stellvertreter (m oder w).
Erstellt am 30.06.2020 um 18:52 Uhr von Dummerhund
@celestro
Du weisst, ich diskutiere in letzter Zeit gerne ;-)
Deshalb will ich dem mal widersprechen:
"es gibt nur einen Stellvertreter (m oder w)"
und füge von der Seite der WAF folgendes bei:
"Wir haben die Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters. Ein weiterer Stellvertreter ist nicht bestimmt. Nun hat der Betriebsrat ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht, in dem er selbst aus seiner Mitte heraus einen Betriebsratsvorsitzenden vorübergehend wählt. Die weitere Verfahrensweise bleibt dann so, wie wenn der Stellvertreter oder aber der Vorsitzende anwesend wäre.
Wir sehen also:
Diese Verfahrensweisen sind recht kompliziert und deswegen gibt § 36 BetrVG uns den Königsweg vor.
Nach § 36 BetrVG kann der Betriebsrat mit sogenannter qualifizierter Mehrheit, also mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser Geschäftsordnung darf er zwar von den zwingenden Bestimmungen über die Geschäftsführung nicht abweichen, aber er hat die Möglichkeit von vornherein festzustellen, wer Betriebsratsvorsitzender ist, das ist zwingend vorgeschrieben, wer Stellvertreter ist, auch das ist zwingend vorgeschrieben, aber die weiteren Stellvertretungen, sei es numerisch, sei es alphabetisch, sei es aus welchen Kriterien heraus auch immer, kann der Betriebsrat nunmehr vornehmen.
@Kratzbürste
"Unverzüglich" - drei Monate scheinen da etwas zu lange"
In der Tat. Denn Unverüglich heisst soweit nach § 121BGB eine bestimmte Rechtsfolge davon abhängig ist.....ohne schuldhaftes Zögern.