Erstellt am 17.06.2009 um 11:57 Uhr von MonaLisa
@seesee,
in dem Moment, in dem eine zweite Liste eingereicht wird, ist die Entscheidung gefallen!
Denn dann habt ihr eine Listenwahl!
Erstellt am 17.06.2009 um 12:34 Uhr von DerAlteHeini
Seesee
Es gibt drei Möglichkeiten.
1. Möglichkeit, gem.: §14a Abs.1 BetrVG
In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
Nur "Personenwahl".
2.Möglichkeit, gem.: § 14a Abs.5 BetrVG
In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Mit Vereinbarung nur "Personenwahl",
ohne Vereinbarung mit nur einer Liste "Personenwahl", ab zwei Listen immer "Listenwahl".
3.Möglichkeit, gem.: § 14 BetrVG
Außer o.g. Ausnahmen, immer, mit nur einer Liste "Personenwahl", ab zwei Listen immer "Listenwahl".
Erstellt am 17.06.2009 um 14:05 Uhr von seesee