Erstellt am 31.03.2009 um 02:52 Uhr von rainer w
GEW einschalten und dann unverzüglich sehen das ihr einen Wahlvorstand auf die Beine stellt. Wenn Du persönlich Interesse daran hast versuche mit in den Wahlvorstand rein zu kommen und du stehst unter einem Besonderem Kündigungsschutz. Wenn Dich die BR arbeit interessiert lasse dich auch da mit aufstellen und vielleicht wirst Du ja gewählt. Aber das alles solltestDu nur machen wenn Du es wirklich machen willst,denn es ist kein leichtes Ehrenamt. Wenn Du es aber nur machen willst um einer Kündigung aus dem Weg zu gehen, dann rate ich Dir davon ab, denn dann ist das nur eine Sache die verschoben ist.
Übrigens ist ein Auflösungs- oer Aufhebungsvertrag keine Kündigung, sodern ein
beitseitiges Einverständnis unte bestimmten Modalitäten (Abfindung) die in der Regel eine Sperre bei der ARGE mit sich zieht.
Erstellt am 31.03.2009 um 10:03 Uhr von Schnixi
Um eine Sperre beim Arbeitsamt bei Aufhebungsverträgen zu umgehen, kann der AG sowie der AN den zuständigen Bearbeiter beim Arbeitsamt kontaktieren und erfragen, ob beim jeweiligen Aufhebungsvertrag eine Sperre auferlegt wird. In der Regel wird keine Sperre auferlegt, wenn im Aufhebungsvertrag vermerkt ist, dass der AN aus betrieblichen Gründen auch ohne Aufhebungsvertrag die Kündigung erhalten würde, bzw. bei nicht Unterzeichnung des Vertrages die Kündigung erhalten würde. So kann meist auch eine Abfindung (i.H.d. Regelbetrags = 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) im Aufhebungsvertrag verankert werden.