Betriebsratsgründung
Unser Unternehmen hat ca. 20-25 Angestellte und eine betriebsbedingte Kündigung ging gerade zugunsten der Gekündigten aus (sie erhielt nach einer Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung als vom Arbeitgeber vorgeschlagen). Nun soll ich an der Reihe sein. Ein Auflösungsvertrag ist mir heute vorgelegt worden. Seit langem wollen wir einen Betriebsrat bilden. Heute trafen sich 4 Mitarbeiter zur Bildung eines Wahlgremiums. Was müssen wir tun, um einen Betriebsrat möglichst rasch zu gründen und um unter Umständen weitere Kündigungen (u.a. meine anstehende eigene, falls ich den Auflösungsvertrag nicht unterschreibe) zu vermeiden? Danke für eine rasche Antwort
Community-Antworten (2)
31.03.2009 um 04:52 Uhr
GEW einschalten und dann unverzüglich sehen das ihr einen Wahlvorstand auf die Beine stellt. Wenn Du persönlich Interesse daran hast versuche mit in den Wahlvorstand rein zu kommen und du stehst unter einem Besonderem Kündigungsschutz. Wenn Dich die BR arbeit interessiert lasse dich auch da mit aufstellen und vielleicht wirst Du ja gewählt. Aber das alles solltestDu nur machen wenn Du es wirklich machen willst,denn es ist kein leichtes Ehrenamt. Wenn Du es aber nur machen willst um einer Kündigung aus dem Weg zu gehen, dann rate ich Dir davon ab, denn dann ist das nur eine Sache die verschoben ist. Übrigens ist ein Auflösungs- oer Aufhebungsvertrag keine Kündigung, sodern ein beitseitiges Einverständnis unte bestimmten Modalitäten (Abfindung) die in der Regel eine Sperre bei der ARGE mit sich zieht.
31.03.2009 um 12:03 Uhr
Um eine Sperre beim Arbeitsamt bei Aufhebungsverträgen zu umgehen, kann der AG sowie der AN den zuständigen Bearbeiter beim Arbeitsamt kontaktieren und erfragen, ob beim jeweiligen Aufhebungsvertrag eine Sperre auferlegt wird. In der Regel wird keine Sperre auferlegt, wenn im Aufhebungsvertrag vermerkt ist, dass der AN aus betrieblichen Gründen auch ohne Aufhebungsvertrag die Kündigung erhalten würde, bzw. bei nicht Unterzeichnung des Vertrages die Kündigung erhalten würde. So kann meist auch eine Abfindung (i.H.d. Regelbetrags = 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) im Aufhebungsvertrag verankert werden.
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