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Fluchttüren / Notausgänge und Ein- und Ausgänge der Mitarbeiter

BL
Betriebsrat LM
Feb 2020 bearbeitet

Fallen diese Dinge auch unter die Mitbestimmung des BR. Fluchttüren / Notausgänge und Ein- und Ausgänge der Mitarbeiter. Die GL hat eine Arbeitsanweisung bezüglich der Ein - und Ausgänge ausgehängt wo die Mitarbeiter das Gebäude betreten und verlassen sollen. Ist das Mitbestimmung oder kann die GL das einfach unter Androhung von Konsequenzen aushängen?

Keine alarmgesicherten Fluchttüren verbaut im Gebäude.

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Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

21.02.2020 um 14:11 Uhr

Jaja, immer diese Fluch-Türen. ;0))

Was ist denn der Inhalt dieser Anweisungen. Dass man an den anderen Türen nicht fluchen darf?

K
kratzbürste

21.02.2020 um 17:02 Uhr

Zugangsregeln - mit und ohne fluchen- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb)

P
Pjöööng

21.02.2020 um 17:06 Uhr

Würde ich so nicht unterschreiben. Ein Verbot alarmgesicherte Notausgänge zum "normalen" Verlassen des Betriebes zu nutzen wäre meines Erachtens nicht mitbestimmungspflichtig.

K
krambambuli

22.02.2020 um 13:05 Uhr

Wo steht denn hier in der Frage was von einem gesetzlichen Verbot? Ein Notausgang kann auch eine ganz normale Tür sein .

C
celestro

22.02.2020 um 13:09 Uhr

Nirgendwo ... aber woher nimmst Du jetzt auf einmal ein "gesetzliches Verbot"?

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