Erstellt am 21.02.2020 um 13:11 Uhr von Pjöööng
Jaja, immer diese Fluch-Türen. ;0))
Was ist denn der Inhalt dieser Anweisungen. Dass man an den anderen Türen nicht fluchen darf?
Erstellt am 21.02.2020 um 16:02 Uhr von Kratzbürste
Zugangsregeln - mit und ohne fluchen- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung im Betrieb)
Erstellt am 21.02.2020 um 16:06 Uhr von Pjöööng
Würde ich so nicht unterschreiben. Ein Verbot alarmgesicherte Notausgänge zum "normalen" Verlassen des Betriebes zu nutzen wäre meines Erachtens nicht mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 22.02.2020 um 12:05 Uhr von Krambambuli
Wo steht denn hier in der Frage was von einem gesetzlichen Verbot? Ein Notausgang kann auch eine ganz normale Tür sein .
Erstellt am 22.02.2020 um 12:09 Uhr von celestro
Nirgendwo ... aber woher nimmst Du jetzt auf einmal ein "gesetzliches Verbot"?