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Wahlvorschlag

W
Wahlvorstand
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen ,

Ich bin dabei einen Betriebsrat einzuführen bzw. die Wahl zu organisieren. Was bedeutet: ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag muss von mindestens ??? Wahlberechtigten unterzeichnet werden ? Bei uns wird die Listenwahl durchgeführt.

Danke

7.615018

Community-Antworten (18)

P
pit47

22.01.2009 um 08:23 Uhr

Hallo Wahlvorstand, der Wahlvorschlag (Kandidatenliste) der Liste muss die notwendige Anzahl von Ünterstützerunterschriften haben.

W
Wahlvorstand

22.01.2009 um 08:48 Uhr

Hallo pit47 ,

Und wer legt die Höhe der Unterschützunterschriften fest ?

Danke

R
ridgeback

22.01.2009 um 09:05 Uhr

@Wahlvorstand siehe § 14 Abs. 4 BetrVG

R
rolfo2

22.01.2009 um 09:08 Uhr

Stützunterschriften sind im § 14, Abs. 4 BetrVG geregelt. Wenn du das nicht weisst, solltest du besser erst ein Seminar besuchen oder zumindest die Gewerkschaft mit ins Boot nehmen, sonst geht die Wahl garantiert schief.

R
RAKO

22.01.2009 um 11:29 Uhr

@Wahlvorstand

Listenwahl? Bist Du Dir der Modalitäten bewusst, wann Listenwahl stattfindet? Listenwahl ist im Sinne des BetrVG die Ausnahme!

R
rolfo2

22.01.2009 um 12:05 Uhr

@ RAKO wo hast du denn das her? Umgekehrt passt der Stiefel.

K
Kölner

22.01.2009 um 13:46 Uhr

@RAKO Klingt jetzt hart... Wer das GG so mit Füssen tritt (Art 9 GG) sollte dann bitte lieber keine Hinweise/Antworten geben.

@Wahlvorstand Kannst Du nicht noch schnell 'rolfo2' Antwort 110662 beherzigen?

R
RAKO

23.01.2009 um 11:27 Uhr

@ Kölner

Häe?

Art 9 GG: (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) 1 Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2 Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3 Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Wo hab ich irgendwas gesagt, was da dagegen spricht? Lies mal weiter, vielleicht war meine Stellungnahme einfach missverständlich:

@rolfo2:

§14 BetrVG:

(2) 1 Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2 Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

Falls ich mich Missverständlich ausgedrückt habe:

Listenwahl gibt es nur, wenn auch mehrere Listen eingereicht werden! Also Wahl grundsätzlich als Personenwahl. Da Wahlvorstand nicht einmal die Regeln der Stützunterschriften kennt, bin ich mir nicht sicher, ob ihm diese MODALITÄTEN bewusst sind. Er sagt ja "bin dabei die Wahl zu organisieren" und "Es wird Listenwahl durchgeführt" Ich habe in 12 Jahren Wahlvorstandspraxis

  • Wahlvorstände kennengelernt, welche bereits im Wahlausschreiben festlegen, das Listenwahl ist, obwohl ja zwangsläufig noch nicht einmal eine Liste vorliegt!
  • Wahlvorstände kennengelernt, die in einzelnen Abteilungen Wahllisten auslegen und damit Listenwahl provozieren, was eine unzulässige Einmischung in die Wahl ist. Einzig darauf bezieht sich meine Frage. Ich habe nicht bestritten, das Listenwahl möglich ist!

Der Vollständigkeit halber: Ich habe auch Wahlvorstände kennengelernt, die Listen zu einer Liste zusammenfassen und damit Personenwahl provozieren, was natürlich ebenso unzulässig ist.

P
packer

23.01.2009 um 13:48 Uhr

moin wahlvorstand,

ich kann nur immer betonen, daß es für einen laien fast unmöglich ist, eine fehlerfreie wahl über die bühne zu bringen. selbst alte hasen machen manchmal richtig komische fehler. diese fehlerhafte wahl kann ganz schnell vom gericht als ungültig erklärt werden! grade in betrieben, wo der AG keinen BR haben möchte (andersrum solls auch welche geben) würde ich mir die gewerkschaft als partner ins boot holen. der zuständie GEW sekretär führt in der regel ein vereinfachtes wahlverfahren in zwei betriebsversammlungen durch und hat als externer die erfahrung so etwas korrekt, schnell und sicher für die beteiligten durchzuführen! das dauert dann auch nur ca. vier wochen! anhand deiner fragen merke ich schon, daß selbst die grundlegenden kenntnisse als wahlvorstand nicht vorhanden sind...

gruß vom packer

K
Kölner

23.01.2009 um 14:08 Uhr

@packer Das ist wohl wahr!

@RAKO Ich stosse mich einfach an Deiner Aussage, dass 'Listenwahl ist im Sinne des BetrVG die Ausnahme' sei. Das stimmt so einfach nicht.

Übrigens: Dein zitierter § 14 BetrVG sagt ausdrücklich, dass eine BR-Wahl nach den Grundsätzen der VERHÄLTNISWAHL zu erfolgen hat. Dann fragen wir uns/ich mich, was denn wohl eine VERHÄLTNISWAHL ist...

R
RAKO

23.01.2009 um 15:12 Uhr

Mea culpa - Mein Satz war blöde formuliert.

Klar sagt das Gesetz zunächst, das nach Verhältnis = Listenwahl gewählt wird und revidiert das unmittelbar im zweiten Satz, und beschränkt den Regelfall auf den Fall wenn mehr als eine Liste abgegeben wird. Henne - Ei Problem. Entsprechend ergibt sich der paradoxe Zustand, dass Listenwahl gefordert wird, andererseits aber niemand dazu gezwungen wird, überhaupt mehr als eine Liste abzugeben. Der Wahlvorstand sieht sich vor dem Problem, das er mit eingehen der ersten Liste erst einmal von Mehrheitswahl ausgehen muss und darauf warten darf, ob noch eine zweite ... Liste eingeht.

Es ist aber eben genau wegen dieser blöden Formulierung im Gesetz ein unter Neulingen weit verbreiteter Irrtum, dass Listenwahl sein muss!

P
packer

23.01.2009 um 15:20 Uhr

@ kölner

wie wir grade auch anschaulich davon zeugnis nehmen können :)

R
RAKO

23.01.2009 um 15:47 Uhr

Kleine Anekdote aus unserer Wahlgeschichte:

Bei uns wird seit angedenken Personenwahl durchgeführt, weil wir uns einig sind, dass es nur eine Liste gibt.

Bei der letzten Wahl hat ein Kollege damit gedroht, eine eigene Liste abzugeben, wenn auf der anderen Liste wieder dieselben Kollegen wie immer draufstehen. Er hat mit den Personen nicht einmal ein Problem aber "die Wähler wählen doch eh immer dieselben Gesichter, also brauch ich mich gar nicht aufstellen zu lassen".

Also standen wir vor dem Problem: Machen wir eine Liste, bei der unsere Wunschkandidaten oben stehen, dann kommen genau die durch, und zwar alle (!), weil die andere Liste eh' keine echte Chance hatte - nur - dann hat der Wähler ja eigentlich keine echte "Wahl", so wie wir sie kannten. Natürlich will auf der Liste dann auch jeder nach oben :-/

Am letzten Tag vor Abgabefrist hatten wir dann effektiv genau Null abgegebene Listen, aber die Kollegen, welche gerne gewählt worden wären hatten alle eigene Listen parat. Und unter der Hand gab es auch noch eine gemeinsame Liste.......

Was nun? Eigentlich hätten alle Ihre Listen abgeben müssen - nur dann hätten wir Listenwahl gehabt, obwohl die keiner wollte. Gibt der Kollege ab - naja wat muss dat muss. Gibt er nicht ab, sind wir die gelackmeierten. Geben wir die Gesamtliste ab - und er dann auch noch ..... Bäääääh

Zu guter Letzt hat er 2 Stunden vor Ende seine Liste abgegeben. Listenwahl.

Wäre der Gesetzestext nicht so seltsam, wäre alles einfacher gewesen..... Bei allen anderen Wahlen gibt es doch auch kein entweder - oder !

K
Knigge

25.01.2009 um 10:16 Uhr

in den letzten 3 Jahren wurde bei uns der BR 4 x neu gewählt. Alle 4 Wahlen wurden als vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt. Alle 4 Wahlen waren so falsch durchgeführt, dass die Wahl eigentlich nicht gültig war. Aber... wo kein Kläger da kein Richter. Alle Wahlen wurden nicht angefochten und waren somit gültig. Obwohl ich unserem Wahlvorstand ein Lob aussprechen möchte, er hat sich im Laufe der Wahlen jedesmal verbessert und das ganz ohne Schulung.

W
w-j-l

25.01.2009 um 13:50 Uhr

Knigge, Du solltest vorsichtig sein mit solchen Aussagen. " Alle 4 Wahlen waren so falsch durchgeführt, dass die Wahl eigentlich nicht gültig war."

Lies die mal die Kommentierungspassagen zur Nichtigkeit einer Wahl durch.

Die Nichtigkeit einer Wahl (bei groben Verstößen, siehe Däubler BetrVG, RNn 39-44 zum § 19) kann jederzeit, also auch nach der Frist zur Anfechtung von jedem geltend gemacht werden, der berechtigtes Interesse daran hat.

Die Folge der Nichtigkeit ist, dass der gewählte BR rückwirkend nicht im Amt war. Damit sind auch alle von ihm getroffenen Beschlüsse nichtig.

K
Knigge

25.01.2009 um 14:56 Uhr

@w-j-l na dann ist es ja gut, dass das hier anonym ist.

W
w-j-l

25.01.2009 um 23:01 Uhr

So kann man es auch sehen

P
packer

26.01.2009 um 13:09 Uhr

@ knigge

wieso ist das hier anonym???

so naiv kann doch niemand sein...

knigge, ich hoffe du schreibst von deinem rechner zuhause hier ins forum rein...

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