Erstellt am 12.11.2008 um 20:16 Uhr von Biggy
§ 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) - Errichtung von Betriebsräten
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
Wählbar ist jeder Mitarbeiter der mindestens 6 Manate im Betrieb tätig ist.
Meiner Meinung nach sollten sich keine Mitarbeiter aufstellen lassen die einen befristeten Vertrag haben, da sie oft ihren Vertrag nicht verlängert bekommen um den BR zu sprengen.
Bei uns hatte es sich als gut erwiesen die Gewerkschaft mit einzubeziehen, die gibt euch alles was ihr braucht und sie steht euch zur Seite wenn sich euer AG quer stellen sollte
Erstellt am 13.11.2008 um 09:50 Uhr von RAKO
Ergänzend zu Biggy:
Problematisch ist die Definition "in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern".
Ohne Kommentierungen und Unterstützung kommt man da nicht weiter.
Dazu:
"in der Regel" bedeutet, es werden entsprechende Arbeitsplätze vorgehalten. Diese müssen nicht zwingend mit fest eingestellten AN oder immer mit dem selben AN besetzt sein. Insofern ist es schwierig, die relevanten AN zu zählen. Es sind bei Euch auf jeden Fall mehr als drei. Die Aushilfen, welche mehr als sechs Monate beschäftigt sind zählen auf jeden Fall. Aushilfen, welche weniger als sechs Monate beschäftigt sind, deren Arbeitsplatz nach deren Ausscheiden aber sofort wieder besetzt wird, zählen unter Umständen auch! Sie sind zwar nicht wählbar, aber die Kommentierungen und die zugrundeliegenden Urteile gehen davon aus, das hier der dauerhaft besetzte Arbeitsplatz zählt, nicht die Person.
Ist für deine Frage nicht unbedingt relevant, wird aber dann interessant, wenn es um die Zahl der Betriebsratssitze geht!
Interessant wird natürlich bei Euch die Frage, wer dann letztendlich in den BR kommt, sprich: sich aufstellen lässt. Wenn ihr "in der Regel" mehr als 50 Beschäftigte habt kommt ja schon ein 5er BR zustande!