Erstellt am 19.08.2008 um 11:42 Uhr von Poseidon
Hallo,
die Antwort gibt wie so vieles die Bibel der BR´s das BetrVg §15 (2): Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist,muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht.
Das gilt nicht nur bei Stimmengleichheit!!!!!!!!!! Es kann also durchaus sein das jemand mit weniger Stimmen aufgrund der Minderheitenqute in den Betriebsrat einzieht, als jemand der dopplt soviele oder mehr hat.
MfG
Poseidon
Erstellt am 19.08.2008 um 11:42 Uhr von Mona-Lisa
@lottenburger's Christian.......
das Zauberwort heisst d' Hondtsche Höchstzahlensystem und muss bei euch berücksichtigt werden!
§ 15 BetrVG - II. Berücksichtigung der Geschlechter (Abs. 2)
Erstellt am 19.08.2008 um 11:51 Uhr von Poseidon
Hallo nochmal
ich vergass zu erwähnen das bei Stimmgleichheit immer das Los entscheidet und nix anderes.
Ihr solltet Euch besser im Vorfeld der BR- Wahl schlau machen, denn es gibt ne Menge Gründe eine Wahl anzufechten und dann sind alle Beschlüsse die dieser BR tätigte unwirksam.
Also besser vor der ersten Betriebsratswahl mit der GEWerkschaft kontakt aufnehmen.
MfG
Poseidon
Erstellt am 19.08.2008 um 20:46 Uhr von peanuts
"Gibt es eine Minderheitenquote? Also das mindestens x männliche Angestellte im BR sein müssen?"
Hallo? Wie viele Sitze dem Geschlecht der Minderheit im BR zustehen, MUSS bereits im Wahlausschreiben angegeben worden sein und nicht erst dann, wenn die Wahl bereits gelaufen ist.
Eine mögliche Wahlanfechtung verspricht Aussicht auf Erfolg!