Wahl des Wahlvorstandes
Guten Abend,
wir haben vor 2 Wochen einen Wahlvorstand gewählt. Die Wahl wurde von der Gewerkschaft durchgeführt. Zu Beginn der Wahl wurde darauf hingewiesen, dass Leitende Angestellte und nicht Betriebszugehörige den Raum verlassen müssen. Im Nachhinein hat sich rausgestellt, dass ein Vermittler einer Leiharbeiterfirma den Raum nicht verlassen hat. Das Ergebnis der Wahl war sehr eindeutig. Also es kam nicht auf eine Stimme an. Jetzt möchte man aufgrund dieser Situation die Wahl anfechten. Wird das Erfolg haben?
Mit freundlichen Grüßen
Community-Antworten (10)
23.10.2019 um 00:24 Uhr
Guten Abend,
Ich würde sagen die Wahl kann angefochten werden, da eine nicht wahlberechtige Person an der Wahl teilgenommen hat. Wenn irgendjemanden das Ergebnis der Betriebsratswahl nicht passt, kann sogar diese angefochten werden, da der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gewählt wurde.
Ich glaube nicht das hier einfach gesagt werden kann, das diese eine Stimme des Vermittlers der Leiharbeiter ja keinen Unterschied am Ergebnis macht. Empfehlenswert ist sicher, um die BR Wahl für die Geschäftsführung oder zB jemanden der selber BRM werden wollte oder jemanden der einen gewählten BRM eins auswischen will kein leichtes Spiel zu machen, sollte die Wahl wohl wiederholt werden.
23.10.2019 um 00:59 Uhr
"Ich glaube nicht das hier einfach gesagt werden kann, das diese eine Stimme des Vermittlers der Leiharbeiter ja keinen Unterschied am Ergebnis macht."
Und warum nicht? Die entsprechenden Personen sollten raus gehen und sind es nicht. Ob die Person überhaupt mitgestimmt hat, ist überhaupt nicht gesagt. Und am Ergebnis hätte das auch nichts geändert.
23.10.2019 um 10:10 Uhr
Der Vermittler der Leiharbeiter hätte von Anfang an gar nicht im Raum sein dürfen. Betriebsversammlungen sind nichtöffentlich! Er ist kein Arbeitnehmer des Betriebes und hat dort nichts verloren. Denke, ihr werdet die Versammlung wiederholen müssen. Und den Kollegen sehr gut erklären warum. Denn sonst kann die Zustimmung zu dem Prozess sehr schnell kippen.
23.10.2019 um 10:11 Uhr
Bei Erstwahlen sind die Richter oft milde. Im übrigen - was soll schon passieren. Ihr habt jetzt einen BR. Schlimmstenfalls müsst ihr die Wahl wiederholen und weiter geht es.
23.10.2019 um 10:23 Uhr
Ich würde auch erstmal abwarten. Es gibt eine relativ kurze Frist von zwei Wochen in denen die Wahl angefochten werden kann. Erfolgt die Anfechtung, könnt ihr die Wahl immer noch wiederholen. Ihr müsst aber für euch entscheiden, ob ihr mit diesem "Makel" arbeiten wollt. Hängt natürlich sehr stark von eurem Unternehmen und eurer Stellung im Unternehmen ab.
23.10.2019 um 10:43 Uhr
Es wurde doch nur der Wahlvorstand gewählt. Es war doch noch keine BR-Wahl.
23.10.2019 um 11:11 Uhr
Wahlvorstand123 Entspannt euch mal und lasst die, die es wollen, die Wahl ruhig anfechten. Für die Wahl des WV gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des WV und in Paragraph 19 BetrVG lesen wir dazu folgendes: 19:Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Viel Glück bei der Wahl des BR.
23.10.2019 um 12:06 Uhr
Zitat (seehas): "Denke, ihr werdet die Versammlung wiederholen müssen."
Aha.. Wer ist denn "ihr"? Wer soll denn Deiner Meinung nach das Recht haben, die Versammlung "wiederholen" zu lassen?
Zitat (Kratzbürste): "Bei Erstwahlen sind die Richter oft milde."
Gibt es dazu Statistiken?
Zitat (stehipp): "Ihr müsst aber für euch entscheiden, ob ihr mit diesem 'Makel' arbeiten wollt."
Wer ist "Ihr"? Und was müsste "Ihr" tun wenn sie nicht mit dem Makel arbeiten wollen?
Es ist Aufgabe des Wahlvorstandes die Wahl durchzuführen und es NICHT die Aufgabe des Wahlvorstandes ständig darüber nachzudenken ob die Wahl eventuell angefochten werden kann. Wenn der Wahlvorstand bestellt ist, führt dieser die Wahl durch! Er hat nur dann das Recht die Wahl abzubrechen wenn die UNWIRKSAMKEIT der Wahl OFFENSICHTLICH ist!
Ohne eine Statistik dazu zu kennen, bin ich überzeugt dass
- 99% der Wahlen mindestens einen Anfechtungsgrund haben
- 90% der Wahlen erfolgreich angefochten werden könnte, wenn man den wunden Punkt findet und diesen auch beweisen kann
- 80% der Wahlvorstände mindestens einmal während der Wahl eine Wahlanfechtung angedroht bekommen.
- weniger als 1% der Wahlen tatsächlich angefochten werden.
23.10.2019 um 15:53 Uhr
- weniger als 1% der Wahlen tatsächlich angefochten werden Jetzt fehlt nur noch die Angabe, wieviel % dieser weniger als 1% auch erfolgreich angefochten werden. ?
23.10.2019 um 16:02 Uhr
Dazu habe ich ganz bewusst geschwiegen, weil es diese Auswertung tatsächlich geben könnte und dann bricht ein Shitstorm über mich herein wenn ich die falsche Zahl geschrieben habe. ;0))
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