Darf eine Kollegin wählen bzw. sich wählen lassen, wenn Sie in Altersteilzeit ist?
Eine Kollegin ist seit letzten Jahr in Altersteilzeit. Es ist ein Mischmodell, besteht also zum Teil aus dem Blockmodell und Teilzeitarbeit, ist aber aktuell nicht mehr im Betrieb beschäftigt, steht aber auf der Mitarbeiterliste, die wir von der Verwaltung bekommen haben um eine Wählerliste anzulegen.
Community-Antworten (5)
14.02.2008 um 09:25 Uhr
Hallo wenn sich die Kollegin noch in der Aktiven Arbeit befindet, kann die Dame sich zur Wahl stellen und auch selbst wählen. Wenn Sie in der Ruhephase der Altersteilzeit ist, kann sie nur noch wählen gehen. Zur Wahl kann sie sich nicht mehr stellen. Grundsätzlich ist sie ja aber noch Mitarbeiter deiner Firma, auch wenn sie schon nicht mehr aktiv sondern passiv die Altersteilzeit ausübt. Das Arbeitsverhältnis besteht ja noch. Erst wenn sie die Rente erreicht hat, oder anderweitig aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das Arbeitsverhältnis beendet.
mfg
14.02.2008 um 09:38 Uhr
@betriebsrat Das stimmt leider nicht! Das BAG sagt etwas anderes: Sie darf in der Passivphase auch nicht mehr wählen, da sie aus dem UN - ohne Rückfahrtschein - ausscheidet!
14.02.2008 um 09:45 Uhr
In der Wahlordnung steht aber: Bei Altersteilzeit in Form des Blockmodells verliert der AN seine Betriebszugehörigkeit und entsprechend sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, sofern die Freistellungsphase unwiderruflich ist. Also ist die AN keine Arbeitnehmerin Deiner Fa. mehr...
14.02.2008 um 11:43 Uhr
@kölner welches BAG Urteil?
Ich habe hier 2 Handkommentare (Fitting und Däubler Klebe) die genau konträre Meinungen haben.
14.02.2008 um 12:28 Uhr
@betriebsratten DKK, 11. Auflage RN 34a zum § 5 BetrVG. BAG-Urteil 16.04.03
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