Erstellt am 20.08.2019 um 16:51 Uhr von Pjöööng
Ich vermute Du meinst einen Betrieb mit mehreren Betriebsstätten?
In deisem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt worden. Die Verteilung der Sitze auf die verschiedenen Betriebsstätten ergibt sich nach dem Wahlergebnis. "Mindestsitze" gibt es da nicht.
Es wäre aber zu prüfen ob hier die Wahl eines einzigen BR-Gremiums überhaupt rechtmäßig war. Wieso habt Ihr keinen eigenen BR gewählt?
Erstellt am 21.08.2019 um 06:53 Uhr von seehas
Wenn es sich bei den Betrieben um rechtlich selbstständige Einheiten handelt, dann wählt jeder Betrieb seinen eigenen BR. In den zu bildenden GBR entsendet jeder BR mindestens ein Mitglied.
Erstellt am 21.08.2019 um 08:49 Uhr von ExBoMa
Wenn Ihr räumlich weit voneinander getrennt seid, hätte normaler Weise an allen Standorten ein BR gewählt werden müssen. Dann hättet Ihr vermutlich einen GBR wählen müssen. Die Stimmgewichte in dem GBR (vielleicht auch KBR, je nach Rechtsform des Unternehmens) sind endsprechend der Wahlberechtigten in den Betrieben aufgeteilt.
Erstellt am 21.08.2019 um 17:19 Uhr von Pinguin1411
Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit 17 MA. Es gibt noch eine Tochterfirma, eine gGmbH mit über 100 Ma. Bisher hatte nur die gGmbH einen Betriebsrat. Jetzt hat es eine BR Wahl für alle gegeben. In diesem BR sind aber nur Mietglieder der gGmbH. Wir vom Verein sind gar nicht vertreten. Ist das richtig so?
Erstellt am 22.08.2019 um 06:17 Uhr von ExBoMa
Ich weis nicht, in wie weit das BetrVG bei Vereinen greift. (z.B. gibt es für kirchliche AG Ausnahmen, soweit ich weis)
Unabhängig davon wäre es interessant zu wissen, ob Ihr räumlich getrennt seid (weite Entfernung), von den anderen "Betrieb".
folgendes hilft vielleicht:
§ 4, BetrVG "Betriebsteile, Kleinstbetriebe"
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Ihr seid zwei verschiedene Rechtsformen. M.E. müsstet Ihr in eurem Verein ein BR wählen und in der gGmbH.
Da die gGmbH eure ToGe ist, bin ich mir nicht sicher, ob dann ein GBR oder KBR zu gründen ist.