Gesamtbetriebsrat - Gewichtung der Stimmen bei der Wahl
Wir sind ein Unternehmen mit ca. 150 Mitarbeiter. Bisher gab es nur in dem größten Unternehmen (ca. 100 Mitarbeiter) einen BR. Jetzt wurde ein BR für alle MA gewählt. Ich war Kandidat für eine kleinere Firma mit. ca. 15 MA. Natürlich habe ich nicht genug Stimmen bekommen um direkt in den Betriebsrat zu kommen. Jetzt habe ich die Befürchtung, dass wir mit unseren Problemen in diesem Betriebsrat der nur aus Mitgliedern der großen Firma besteht untergehen. Daher meine Frage. Müsste in diesem Betriebsrat nicht wenigstens ein Mitglied aus jeder Firma vertreten sein?
Community-Antworten (5)
20.08.2019 um 18:51 Uhr
Ich vermute Du meinst einen Betrieb mit mehreren Betriebsstätten?
In deisem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt worden. Die Verteilung der Sitze auf die verschiedenen Betriebsstätten ergibt sich nach dem Wahlergebnis. "Mindestsitze" gibt es da nicht.
Es wäre aber zu prüfen ob hier die Wahl eines einzigen BR-Gremiums überhaupt rechtmäßig war. Wieso habt Ihr keinen eigenen BR gewählt?
21.08.2019 um 08:53 Uhr
Wenn es sich bei den Betrieben um rechtlich selbstständige Einheiten handelt, dann wählt jeder Betrieb seinen eigenen BR. In den zu bildenden GBR entsendet jeder BR mindestens ein Mitglied.
21.08.2019 um 10:49 Uhr
Wenn Ihr räumlich weit voneinander getrennt seid, hätte normaler Weise an allen Standorten ein BR gewählt werden müssen. Dann hättet Ihr vermutlich einen GBR wählen müssen. Die Stimmgewichte in dem GBR (vielleicht auch KBR, je nach Rechtsform des Unternehmens) sind endsprechend der Wahlberechtigten in den Betrieben aufgeteilt.
21.08.2019 um 19:19 Uhr
Wir sind ein gemeinnütziger Verein mit 17 MA. Es gibt noch eine Tochterfirma, eine gGmbH mit über 100 Ma. Bisher hatte nur die gGmbH einen Betriebsrat. Jetzt hat es eine BR Wahl für alle gegeben. In diesem BR sind aber nur Mietglieder der gGmbH. Wir vom Verein sind gar nicht vertreten. Ist das richtig so?
22.08.2019 um 08:17 Uhr
Ich weis nicht, in wie weit das BetrVG bei Vereinen greift. (z.B. gibt es für kirchliche AG Ausnahmen, soweit ich weis) Unabhängig davon wäre es interessant zu wissen, ob Ihr räumlich getrennt seid (weite Entfernung), von den anderen "Betrieb".
folgendes hilft vielleicht:
§ 4, BetrVG "Betriebsteile, Kleinstbetriebe" (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Ihr seid zwei verschiedene Rechtsformen. M.E. müsstet Ihr in eurem Verein ein BR wählen und in der gGmbH.
Da die gGmbH eure ToGe ist, bin ich mir nicht sicher, ob dann ein GBR oder KBR zu gründen ist.
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