Immi, guck mal ist was das was kölner aussagt,aber zum Schluss kommt noch ein echter Waschbären Tipp .-))
Wieso bekommt dein BRV Fracksausen ?Ist er ein Pinguin?
Laut Fachbuch ....
Der Arbeitgeber hat den BR über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten (§ 90 Abs. 1 BetrVG). *Der BR ist nicht erst zu unterrichten, wenn die Planung abgeschlossen ist, sondern bereits so frühzeitig*, dass sich die Anregungen des BR im Rahmen der Beratung noch auf die Planerstellung auswirken können.!!!! Darüber hinaus ist die Unterrichtung kein einmaliger Vorgang, sondern es kann eine laufende Unterrichtung notwendig werden, insbesondere, wenn sich Änderungen ergeben.
Die Unterrichtung hat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu geschehen, ohne dass der BR dies verlangen muss. Der ArbG muss von sich aus all diejenigen Unterlagen vorlegen (z.B. Pläne Gutachten, Analysen), die notwendig sind, damit sich der BR ein möglichst genaues Bild von Umfang und Auswirkungen der geplanten Maßnahme machen kann.
Waschbären Tipp....
In vielen Projekten hat es sich bewährt, auch den Betriebsrat in den Lenkungsausschuss einzubeziehen – jedenfalls dann, wenn ein hinreichend konstruktives Verhältnis besteht. Frühzeitig geklärt werden muss allerdings, welche Rolle und welche Befugnisse die BR-Mitglieder im Lenkungsausschuss haben, weil an dieser Stelle immer wieder Verstimmungen entstehen. Der Regelfall ist, dass die Teilnahme einzelner Betriebsräte nur der Information und Beratung dient: Rein rechtlich ist das der Betriebsrat als Gesamtgremium das gesetzliche Mitbestimmungsorgan, und einzelne Mitglieder und selbst des BR-Vorsitzende sind nicht befugt, im Namen des Gesamtgremium Absprachen zu treffen oder dessen Entscheidungen vorzugreifen. Streng genommen ersetzt die Teilnahme von Betriebsräten und selbst die des BR-Vorsitzenden an Lenkungsausschusssitzungen nicht die förmliche Unterrichtung des Betriebsrats im Sinne der §§ 74 oder 111 BetrVG. Das bedeutet, dass sowohl die formale Information des Betriebsrats, wie im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen, als auch das Verhandeln über mitbestimmungspflichtige Themen im Nachgang zum Lenkungsausschuss erfolgen muss. Nur wenn der Betriebsrat seine Delegierten ausdrücklich autorisiert, sofort Vereinbarungen zu treffen, kann der Lenkungsausschuss auch in mitbestimmungspflichtigen Fragen zu sofortigen Entscheidungen kommen. Bei Projekten, die unter Zeitdruck stehen, ist es sinnvoll, hierüber mit dem Betriebsrat schon im Vorfeld eine Verabredung zu treffen: Das kann die Umsetzung pro Lenkungsausschusssitzung um einige Wochen beschleunigen.