Beschluss zum Einsetzen eine Wahlvorstandes
Wird ein Wahlvorstand für eine erstmalige BR-Wahl in einem Betrieb vom Gesamtbetriebsrat bestellt, kann auch der Betriebsausschuss als geschäftsführendes Organ des GBR diesen Beschluss fassen?
Community-Antworten (3)
08.07.2019 um 20:05 Uhr
Ich würde mal sagen- es kommt darauf an. Nämlich, welche Kompetenzen der GBR dem G-BAS zugeteilt hat. Ich würde sicherheitshalber den GBR entscheiden lassen.
09.07.2019 um 10:15 Uhr
Ich wäre hier vorsichtig und würde das Gesetz an dieser Stelle streng auslegen. §17 Abs1. sagt, dass der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand zu bestellen hat. Die Bestellung eines Wahlvorstands ist auch nicht mehr dem Bereich "Geschäftsführung" zuzuordnen, für die BA´s oder GBA´s typischerweise zuständig sind. Selbst wenn der GBR per Beschluss dem GBA die Aufgabe übertragen hätte, hielte ich es für anfechtbar.
09.07.2019 um 13:10 Uhr
Das Gremium kann den Betriebsausschuss fast alles zur selbständigen Erledigung übertragen, außer dem Abschluss von BVen. Insofern hätte ich keine rechtlichen Bedenken gegenüber solch einer Übertragung. Allerdings frage ich mich nach dem Sinn. Diesen Übertragungsbeschluss zu fassen dauert doch länger als einen WV einzusetzen,
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