Erstellt am 17.06.2019 um 13:53 Uhr von ExBoMa
§8, BetrVG: (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
§14, BetrVG: (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Wenn die Gewerkschaft das so macht, dürfte dem nichts im Wege stehen.
Erstellt am 17.06.2019 um 13:56 Uhr von Kjarrigan
14 Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG
Die AN und jede im Betrieb vertretende Gewerkschaft kann Wahlvorschlagslisten einreichen.
Jeder von der Gewerkschaft eingereichte Vorschlag ist von 2 Beauftragter (der Gewerkschaft) zu unterzeichnen.
siehe dazu: BAG hat mit Beschluss vom 26.10.2016 – 7 ABR 4/15
Das alle vorgeschlagenen Kanditaten Gerkschaftsmitglied sein müssen gibt weder das BetrVG noch die Wahlordnung vor.
Auch die beiden Unterzeichner müssten nicht mal Mitglied sein, sie müssen nur von der Gewerkschaft beauftragt sein.
Erstellt am 17.06.2019 um 14:08 Uhr von celestro
Es könnte ggf. sein, dass der WV den Namen der Liste nicht zulässt, wenn man sich des Namens einer Gewerkschaft bedient, jedoch weder MA in dieser Gewerkschaft sind, noch Gewerkschaftssekretäre die Liste unterzeichnen (und auch sonst die Gewerkschaft nicht dahinter steht).
https://www.reinelt-arbeitsrecht.de/wegen-einer-verwechslungsgefahr-darf-eine-liste-bei-der-br-wahl-nicht-zuruckgewiesen-werden/
Erstellt am 17.06.2019 um 14:11 Uhr von Pjöööng
Um es ganz klar und deutlich zu sagen: Es reicht nicht dass die im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder eine "Gewerkschaftsliste" zusammenstellen, diese mit zwei Unterschriften versehen und abgeben. Die Liste muss offiziell von der Gewerkschaft kommen. So mit Stempel, zwei Unterschriften und so... Ggf. würde ich mir als Wahlvorstand auch die Beauftragung nachweisen lassen.