Erstellt am 12.06.2019 um 13:49 Uhr von Minion
Hi, schau mal in den 89 Abs. 2 BetrVG: "Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen."
Ebenso könnte der 87 Nr. 7 BetrVG greifen.
Zu beiden dürftest du Anregungen in den Kommentaren finden, die zu eurer Situation passen.
Erstellt am 12.06.2019 um 14:52 Uhr von rtjum
also ohne sein Wissen...naja, was macht ihr wenn abgeschlossen ist? Vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht anders aus, aber Minion schreibt ja schon das Wesentliche