Erstellt am 13.05.2019 um 10:05 Uhr von Cyber99
Ich würde einfach eine sachliche Gegendarstellung machen und diese aushängen. Bis Du auf dem Rechtsweg überhaupt irgend etwas erreichen könntest ist die BR-Wahl längst gelaufen.
Erstellt am 13.05.2019 um 10:08 Uhr von wdliss
Wie können wir dir hier was anderes raten als dich anwaltlich beraten zu lassen.
Erstellt am 13.05.2019 um 10:15 Uhr von KS2019
Das Problem ist sicher nicht selten - wenn jemand Erfahrungen hat ob der Weg zum Anwalt überhaupt lohnt wäre das schon mal was. Ansonsten bin ich RV-versichert - das ist nicht das Problem.
Erstellt am 13.05.2019 um 11:05 Uhr von Enigmathika
Ich stimme Cyber99 zu: Erst einmal eine Gegendarstellung veröffentlichen.
Es ist ja gut für Dich, dass die Gegner so "dumm" sind, ihre falschen Behauptungen auch noch schriftlich zu veröffentlichen, und nicht den viel schwieriger zu bekämpfenden Flurfunk nutzen.
Erstellt am 13.05.2019 um 12:47 Uhr von takkus
"§23 BetrVG - den Ausschluß der Personen beantragen" wen willst Du denn wo ausschließen?
Macht Wahlwerbung, Gegendarstellung so wie von cyber99 schon beschrieben.
Erstellt am 13.05.2019 um 12:49 Uhr von KS2019
Der Listenführer der besagten Liste ist der BR-Vorsitzende - sorry, den Umstand hatte ich wohl nicht erwähnt
Erstellt am 13.05.2019 um 13:38 Uhr von Enigmathika
@KS2019
Wenn der Betriebsrat, wie du sagst, bereits aufgelöst ist, kann man niemanden mehr aus diesem Betriebsrat ausschließen. Er existiert schlichtweg nicht mehr. Der ehemalige BR-Vorsitzende ist derzeit nichts weiter als ein Kandidat wie jeder andere.
Erstellt am 13.05.2019 um 13:42 Uhr von Pjöööng
Ob eine "Gegendarstellung" wirklich sinnvoll ist, sollte man sich genau überlegen.
- Die Belegschaft ist häufig nicht an öffentlich ausgetragenen Streitereien interessiert.
- Eine Gegendarstellung macht den ein oder anderen erst auf das Thema aufmerksam.
- Nicht immer kommt die Nachricht beim Empfänger so an, wie man sie verstanden haben will.
Deshalb bitte nicht wundern wenn eine Gegendarstellung genau den gegenteiligen Effekt hat.
Erstellt am 13.05.2019 um 13:47 Uhr von KS2019
Das ist soweit einleuchtend - wenn aufgelöst kann nicht mehr ausgeschlossen werden.
Sollte seine Liste ausreichend Stimmen bekommen ist er ja erneut gewählt - und das auf Grund des oben beschriebenen Umstandes der Lüge und üblen Nachrede.
Unabhängig von meinem eigenen Wahlergebnis: Ich bin ein meiner Person und Position von jemandem geschädigt worden der genau das nicht tun sollte.
Erstellt am 13.05.2019 um 14:06 Uhr von Cyber99
Zitat KS2019:"Ansonsten bin ich RV-versichert - das ist nicht das Problem."
Vorsicht mit der Rechtsschutz-Versicherung. Die übernimmt normalerweise nur Rechtsschutz für Deine Angelegenheiten als Arbeitnehmer, also Alles was sich zwischen Dir und dem Arbeitgeber abspielt, nicht aber für Deine Angelegenheiten als Betriebsrat. Bei einer privatrechtlichen Angelegenheit also z.B. § 187 StGB wäre die RV wieder in der Pflicht, aber wie vorhin schon erwähnt ist das vermutlich wenig zielführend.
Zitat Pjööng: Ob eine "Gegendarstellung" wirklich sinnvoll ist, sollte man sich genau überlegen.
- Die Belegschaft ist häufig nicht an öffentlich ausgetragenen Streitereien interessiert.
- Eine Gegendarstellung macht den ein oder anderen erst auf das Thema aufmerksam.
- Nicht immer kommt die Nachricht beim Empfänger so an, wie man sie verstanden haben will.
Auch das was Pjöööng hier schreibt ist durchaus auch eine Überlegung wert. Manchmal kann Schweigen Gold sein. Oft wird die Gegenreaktion auch nach dem Motto "getroffene Hunde bellen" interpretiert. Ich tendiere trotzdem eher zu einer sachlichen Gegendarstellung. Die Betonung liegt eindeutig auf "sachlich"! Die Wahl der Worte entscheidet über Erfolg oder Misserfolg der Botschaft.
Erstellt am 13.05.2019 um 14:07 Uhr von takkus
Ist es Lüge und üble nachrede, dann musst Du m.E.n. privatrechtlich dagegen vorgehen. Wenn er dann gewählt wird, tja....
Erstellt am 13.05.2019 um 20:37 Uhr von celestro
Der BR wurde (vom Gericht?) aufgelöst. Dann sollte man vielleicht auf die Lügen des ehemaligen BRV nicht soviel geben. Hoffe ja mal, das die MA ein bißchen was in der Birne haben.
Erstellt am 14.05.2019 um 06:31 Uhr von KS2019
Die Auflösung erfolgte durch eine Anfechtung der Wahl (abweichende Auslegung des Betriebsbegriffs - Standorte).
"Die Neuwahl hat unverzüglich zu erfolgen" wurde dann mit 10 Monaten ab Gerichtstermin durch den alten BR recht frei ausgelegt.