Erstellt am 22.05.2007 um 21:16 Uhr von Heinz
mausezähnchen ( netter Name),
wenn nur eine gültige Liste eingereicht wird gilt das Mehrheitswahlprinzip und ihr habt so viele Stimmen, wie Leute in den BR kommen. ( sucht Euch von denen, die ihr nicht haben wollt, die aus, die Euch am liebsten sind. Werden 2 oder mehr Listen eingereicht, gilt das Verhältniswahlprinzip, d. h. jeder Wähler hat nur eine Stimme. Ausgezählt wird nach dem d`Hondschen Auszählverfahren, das erklär ich jetzt aber nicht mehr.
Erstellt am 22.05.2007 um 22:24 Uhr von Neuland1
Gab's bei Euch keinen Wahlvorstand, der die Wahlvorschläge vor der Wahl auf Formfehler untersucht hat, der Wahlverfahren etc. erläutert hat? Die 6 Leute mußten doch entsprechende Unterstützungsunterschriften haben, um zu kandidieren (oder ist es eine Gewerkschaftsliste?). Wenn die Wahl wg. grober Fehler nicht anfechtbar ist, dann ist es schlimmstenfalls so: 6 Wähler/innen haben 6 Kandidat/innen gewählt.
Ach ja, die Stimmen der anderen, die nicht bei der Wahl waren...wobei sollen die denn 6fach gezählt werden? Bei der unterbliebenen Wahlbeteiligung? 124 waren nicht wählen x 6 = 744 Nichtwähler/innen, obwohl nur 130 Beschäftigte...?
Aber wenn eben nur die 6 sich selbst gewählt haben, dann dürfte es doch für die anderen 124 kein Problem sein dafür zu sorgen, das dieser Betriebsrat die längste Zeit im Amt war.
Kopft hoch und durch!
Erstellt am 23.05.2007 um 09:40 Uhr von SSGG
Moin mausezähnchen,
prüfe, ob die Wahl nach §19 BetrVG anfechtbar oder nichtig ist:
Beispiele für die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl:
Nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstands
Nichtzulassung von wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Betriebsratswahl
Zulassung von nicht wahlberechtigten Personen zur Betriebsratswahl, insbesondere leitende Angestellte, minderjährige Arbeitnehmer, etc.
Fehlen einer Wählerliste
Fehlen oder nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens
Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung
Rechtswidrige Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber
Anfechtungsberechtigte sind nur der Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens drei Wahlberechtigte
Beispiele für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl:
Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren im Sinne der WahlO
Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 2 BetrVG vorlag
Wahl eines offensichtlichen Nicht-Arbeitnehmers in den Betriebsrat
Bildung eines Betriebsrats in einer Betriebsversammlung durch Zuruf
Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden . Die Feststellung der Nichtigkeit hat rückwirkende Kraft. Da der Betriebsrat bei nichtiger Betriebsratswahl nie bestanden hat, sind sämtliche Handlungen des Betriebsrats unwirksam.